Rz. 1

 

Rz. 2

Haushaltssachen sind alle von § 1361a BGB und von § 1568b BGB erfassten Verfahren.

Es sind dies bei getrennt lebenden Ehegatten die Verfahren über den Herausgabeanspruch des Alleineigentümers gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB, den Überlassungsanspruch benötigter Haushaltsgegenstände des Nichteigentümers gem. § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, das Zuweisungsverfahren nach § 1361a Abs. 2 BGB bei Bruchteils- (§ 1008 BGB) und Gesamtheitseigentum (§ 1416 BGB) beider Ehegatten und das Verfahren auf Festsetzung einer Nutzungsvergütung gem. § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB.

§ 1568b BGB hat für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung in Abs. 1 den Anspruch auf Überlassung und Übereignung im gemeinsamen Eigentum stehender Haushaltsgegenstände und in Abs. 3 den Anspruch des Ehegatten, der seinen Eigentumsanteil nach Abs. 1 überträgt, auf Entrichtung einer angemessenen Ausgleichszahlung zum Gegenstand.

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