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Rechte an Haushaltsgegenständen, wie Ansprüche wegen Beschädigungen oder Zerstörung eines Haushaltsgegenstands, insbesondere gegenüber Versicherungen oder Anwartschaften zum Beispiel aufgrund eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt, können jedenfalls der Regelung des § 1361a BGB unterfallen. Ebenso zählen geliehene, gemietete und geleaste Gegenstände zu den Haushaltsgegenständen.[47]

[47] Johannsen/Henrich/Götz, 1361a Rn 16; Münch/Schulz, § 5 Rn 133; a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 1220.

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