Rz. 13
Rechte an Haushaltsgegenständen, wie Ansprüche wegen Beschädigungen oder Zerstörung eines Haushaltsgegenstands, insbesondere gegenüber Versicherungen oder Anwartschaften zum Beispiel aufgrund eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt, können jedenfalls der Regelung des § 1361a BGB unterfallen. Ebenso zählen geliehene, gemietete und geleaste Gegenstände zu den Haushaltsgegenständen.[47]
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