Rz. 7

§ 1361b BGB kann insgesamt nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet werden. Eine direkte Anwendung scheidet schon aufgrund des Wortlauts und der systematischen Stellung der Vorschrift aus. Auch eine entsprechende Anwendung im Wege der Analogie ist nicht möglich. Es fehlt bereits eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz – die Grundlage jeder Analogie[13] –, die durch analoge Anwendung von § 1361b BGB zu schließen ist. Eine Regelungslücke, also eine Situation, in der nicht nur ein einzelner Rechtsatz, sondern eine Regelung im Ganzen unvollständig ist, liegt nicht vor. § 1361b BGB ist Ausfluss der auch unter getrennt lebenden Ehegatten weiter wirkenden Fürsorge- und Beistandspflichten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB, die für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht gelten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche verpflichtet rechtlich zu nichts.[14] Es fehlt mithin die "Ähnlichkeit" der Sachverhalte. Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft stimmen in den für die rechtliche Bestimmung maßgeblichen Hinsichten gerade nicht überein: Es fehlt an der familienrechtlichen Verfasstheit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diesen Unterschied kann keine Analogie überbrücken, auch wenn die tatsächliche Ähnlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe noch so umfassend wäre.[15]

[13] Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 191 ff., 202 ff.
[14] Vgl. Staudinger/Löhnig, Anh. zu § 1297 ff. BGB Rn 22 ff.
[15] Diederichsen, AcP 198 (1998), 171, 192.

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