Rz. 87

Die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts für Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist nach §§ 97 ff. FamFG zu beurteilen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit ist zwischen selbstständigen Ehewohnungs- und Haushaltssachen und solchen, die Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG sind, und über die zusammen mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist, zu unterscheiden.

a) Selbstständige Verfahren

 

Rz. 88

Für alle Verfahren nach §§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b BGB bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach § 105 FamFG entsprechend § 201 FamFG. § 105 FamFG kodifiziert den schon bislang im Zivilverfahrensrecht und namentlich im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewandten Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte an die örtliche Zuständigkeit anknüpft.[126] Dies wird als Doppelfunktionalität der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bezeichnet.[127]

 

Rz. 89

Das gilt allerdings nur für selbstständige Familiensachen, nicht für Folgesachen, da bei diesen § 105 FamFG durch die spezielleren Regelungen des § 98 Abs. 2 FamFG verdrängt wird.[128] Selbstständige Verfahren sind immer diejenigen nach §§ 1361a, 1361b BGB, da bei diesen keine Entscheidung für den Fall der Scheidung im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG getroffen wird und die deshalb keine Folgesachen sein können. Demgegenüber sind Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG Folgesachen, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 FamFG vorliegen.

 

Rz. 90

Ist die Ehewohnungs- oder Haushaltssache eine selbstständige Familiensache, sind deutsche Gerichte demgemäß international zuständig, wenn im Inland eine Ehesache, nicht notwendig eine Scheidungssache (ohne dass der Verbund gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG eingetreten ist) anhängig ist, § 201 Nr. 1 FamFG; wenn sich die gemeinsame Ehewohnung der Ehegatten im Inland befindet, § 201 Nr. 2 FamFG; wenn ein Ehegatte, sei es der Antragsgegner oder Antragsteller, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 201 Nr. 3, Nr. 4 FamFG.

[126] BGH NJW-RR 2005, 1593; NJW 1996, 480, 481; BayObLG NJW 1959, 1038, 1039; 1971, 2131.
[127] BGH NJW 1979, 1784; 1977, 2245; NJW-RR 2005, 929, 931.
[128] MüKo-FamFG/Rauscher, § 98 Rn 100.

b) Folgesachen

 

Rz. 91

Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB, die kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG Folgesachen sind, erfasst § 105 FamFG nicht; § 201 FamFG ist deshalb nicht anwendbar, die örtliche Zuständigkeit indiziert nicht die internationale Zuständigkeit.

Der in diesen Fällen die internationale Verbundzuständigkeit regelnde § 98 Abs. 2 FamFG verdrängt die für die Verbundsache im Übrigen geltenden Regelungen der internationalen Zuständigkeit gem. §§ 99, 102, 105 FamFG. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidungssache aus § 98 Abs. 1 FamFG erstreckt sich gem. § 98 Abs. 2 FamFG auf die Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB, weil sie Folgesachen im Verbund sind.[129]

 

Rz. 92

§ 98 Abs. 2 FamFG greift aber auch in der großen Mehrzahl der Fälle ein, in denen sich die internationale Zuständigkeit für die Scheidungssache nicht aus § 98 Abs. 1 FamFG, sondern aus Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO ergibt. Die Brüssel IIa-VO verdrängt ihrerseits § 98 Abs. 2 FamFG nicht. Eine Verbundzuständigkeit für Folgesachen ist in der Brüssel IIa-VO nämlich nicht vorgesehen.[130] Sind die deutschen Gerichte für die Ehesache international zuständig, so erstreckt sich ihre Zuständigkeit im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen. Da es für Ehewohnungs- und Haushaltssachen keine speziellen völkerrechtlichen und europarechtlichen Zuständigkeitsregeln gibt, findet § 98 Abs. 2 FamFG uneingeschränkt Anwendung.[131]

[129] MüKo-FamFG/Rauscher, § 98 Rn 102 ff., 104.
[130] MüKo-FamFG/Rauscher, § 98 Rn 105; MüKo-FamFG/Erbarth, § 200 Rn 123.
[131] MüKo-FamFG/Rauscher, Rn 101 ff., 114.

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