Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

 

1.

während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

 

2.

das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

 

3.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

4.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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