Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. |
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; |
2. |
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; |
3. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
4. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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