Rz. 47

Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner müssen Ehegatten sein bzw. gewesen sein (vgl oben § 2 Rn 3 ff.).

Der Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB kann, wie die Ansprüche nach § 1568a BGB, bereits "anlässlich der Scheidung" geltend gemacht werden, d.h., nicht nur nach der Scheidung der Ehe, sondern schon gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag erhoben werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, den Anspruch als Scheidungsfolgesache im Verbund zu verfolgen, § 137 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG.

Der Anspruch ist bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff. BGB) nach § 1318 Abs. 4 Hs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Demgegenüber gilt er nicht bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten.[106]

[106] Erbarth, FPR 2010, 548, 549; MüKo-FamFG/Erbarth, § 208 Rn 1 ff., zu den Fällen der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten.

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