Rz. 91
Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB, die kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 FamFG Folgesachen sind, erfasst § 105 FamFG nicht; § 201 FamFG ist deshalb nicht anwendbar, die örtliche Zuständigkeit indiziert nicht die internationale Zuständigkeit.
Der in diesen Fällen die internationale Verbundzuständigkeit regelnde § 98 Abs. 2 FamFG verdrängt die für die Verbundsache im Übrigen geltenden Regelungen der internationalen Zuständigkeit gem. §§ 99, 102, 105 FamFG. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidungssache aus § 98 Abs. 1 FamFG erstreckt sich gem. § 98 Abs. 2 FamFG auf die Verfahren nach §§ 1568a, 1568b BGB, weil sie Folgesachen im Verbund sind.[129]
Rz. 92
§ 98 Abs. 2 FamFG greift aber auch in der großen Mehrzahl der Fälle ein, in denen sich die internationale Zuständigkeit für die Scheidungssache nicht aus § 98 Abs. 1 FamFG, sondern aus Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO ergibt. Die Brüssel IIa-VO verdrängt ihrerseits § 98 Abs. 2 FamFG nicht. Eine Verbundzuständigkeit für Folgesachen ist in der Brüssel IIa-VO nämlich nicht vorgesehen.[130] Sind die deutschen Gerichte für die Ehesache international zuständig, so erstreckt sich ihre Zuständigkeit im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auch auf die Folgesachen. Da es für Ehewohnungs- und Haushaltssachen keine speziellen völkerrechtlichen und europarechtlichen Zuständigkeitsregeln gibt, findet § 98 Abs. 2 FamFG uneingeschränkt Anwendung.[131]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen