Rz. 8

Die Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist umstritten. Dieser Streit spiegelt die enorme gesellschaftliche Stellung des Pkws und damit zugleich diejenige des Materiellen in der Gesellschaft wider. Der Befund macht den Pkw jedoch nicht zum Haushaltsgegenstand; Pkws verdienen gegenüber anderen Gegenständen keine Sonderbehandlung, eine solche ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Deshalb ist sowohl die Rechtsprechung des BGH[24] abzulehnen, nach der ein Pkw nur dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung der Familie und gerade nicht für berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Ansicht ist zu eng, da es bei einem Pkw, wie bei anderen Gegenständen auch, für die Einordnung als Haushaltsgegenstand entscheidend auf die konkrete Bestimmung ankommt, die er im Einzelfall innerhalb der Ehe und Familie erhalten hat.

Es ist deshalb auch die zunehmend in Rechtsprechung[25] und Literatur[26] vertretene Ansicht abzulehnen, die einen Pkw grundsätzlich als Haushaltsgegenstand klassifiziert, wenn es sich um das einzige Fahrzeug der Familie handelt. In diesem Falle werde es zwangsläufig, selbst wenn dies gegebenenfalls nur gelegentlich geschehe, für die im familiären Bereich anfallenden Fahrten eingesetzt. Es komme für die Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht darauf an, ob dieser ausschließlich oder überwiegend der familiären Nutzung diene, sondern nur, dass er ihr überhaupt diene.[27] Diesbezüglich weist Rauscher[28] zutreffend darauf hin, dass der Pkw anders als der Küchenherd – den Brudermüller[29] als Vergleich heranzieht und der zu nichts anderem taugt als zum Kochen, es also unerheblich ist, welches Familienmitglied ihn bedient – nicht ohne Rücksicht auf seine überwiegende Verwendung zuordenbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist entscheidend, wie zum Beispiel auch die Verwendung des sich in der Ehewohnung befindlichen Konzertflügels des Berufspianisten zeigt: Das gelegentliche Nutzen des Flügels auch durch ein Kind macht den ganz überwiegend von dem Ehegatten beruflich genutzten Flügel nicht zum Haushaltsgegenstand.

[24] FamRZ 1991, 43, 49; 1992, 538; 1983, 794.
[25] OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRB 2006, 102; OLG Naumburg FamRZ 2004, 889, 890; KG FamRZ 2003,1926 mit zustimmenden Anmerkungen Wever.
[26] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 10; Münch/Schulz, § 5 Rn 126; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 6; Holzwarth, FPR 2010, 559, 560; Palandt/Brudermüller, § 1361a Rn 5; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 13; Wever, FamRZ 2008, 1485.
[27] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 13.
[28] Rauscher, Rn 722.
[29] FamRZ 2006, 1157, 1161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge