Leitsatz (amtlich)

1. Haben sich die Parteien über eine Gesamtheit von Gegenständen geeinigt und verbleibt nur ein einziger – wertvoller – Gegenstand im Verteilungsstreit, kann ein Hausratsverteilungsverfahren beantragt werden.

2. Das Verfahren beschränkt sich auf die Verteilung des im Zuteilungsstreit verbliebenen Gegenstandes.

3. Ist ein Wertausgleich zu zahlen ist nur der Wertausgleich für den der Verteilung unterliegenden Gegenstandes festzusetzen; die Wertdifferenz aus der einvernehmlichen Aufteilung ist nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens.

 

Normenkette

HausrVO § 1; HausrVO § 2; HausrVO § 8

 

Verfahrensgang

AG Weißenfels (Aktenzeichen 5 F 154/01)

 

Tenor

1. Der Pkw DAIMLER-CHRYSLER, amtliches Kennzeichen … Limousine, wird der Ehefrau zugewiesen. Der Pkw geht in ihr Eigentum über.

2. Die Ehefrau hat an den Ehemann eine Ausgleichszahlung i.H.v. 10.050 Euro zu zahlen. Diese ist ab Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Geschäftswert wird auf 10.050 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 3.9.2002 des FamG Weißenfels geschieden.

Mit Verbundantrag vom 4.1.2002 hat der Ehemann durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Zuweisung eines Kraftfahrzeuges nach der Hausratsverordnung gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der Hausrat im Übrigen aufgeteilt, hinsichtlich des Familienwagens eine Einigung nicht möglich gewesen sei. Da aufgrund der Aufteilung unter Berücksichtigung der Werte eine starke Benachteiligung des Ehemannes feststehe, müsse ihm der Pkw zugesprochen werden. Der Pkw wurde von der Ehefrau weiter genutzt und hat durch Unfälle einen erheblichen Wertverlust erlitten. Auch hat die Ehefrau, auf deren Namen der Kaufvertrag lautete, den Pkw sicherungsübereignet.

Im Laufe des Verfahrens, insb. nachdem der Pkw mehrfach beschädigt und auch sicherungsübereignet worden war hat der Ehemann seinen Antrag umgestellt und nur noch eine Entschädigung begehrt.

Das begehrte Hausratsverteilungsverfahren ist zulässig.

Ein Aufteilungsverfahren nach der HausratsVO ist auch zulässig, wenn die Eheleute sich überwiegend geeinigt haben, jedoch – wie hier – über einen Gegenstand eine Einigung nicht erzielt werden kann (OLG Hamm v. 14.3.1990 – 10 WF 36/90, FamRZ 1990, 1126).

Der Pkw ist auch als Hausratsgegenstand zu werten.

Der in der HausratsVO verwandte Begriff des Hausrates ist inhaltlich mit dem Begriff der Hausratsgegenstände im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1361 a, 1369 Abs. 1, 1370, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969) gleichzusetzen. Der Hausrat umfasst alle beweglichen Gegenstände i.S.v. § 90 BGB. Er umfasst die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die Einrichtung oder Ausschmückung der Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmten Gegenstände einschließlich derer, die der Freizeitgestaltung dienen (vgl. Vomberg, FPR 2000, 67 ff.). Wichtig ist aber, dass die Gegen-stände auch als Hausrat geeignet sein müssen und auch tatsächlich insoweit Verwendung finden. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig werden. Zu beachten ist hierbei die Entscheidung des BGH (BGH v. 14.3.1984 – IVb ARZ 59/83, MDR 1984, 829 = FamRZ 1984, 575).

Dort führt der BGH aus:

„Nach der herrschenden Auffassung werden unter Hausrat alle beweglichen Sachen verstanden, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Gegenstände, mit denen die eheliche Wohnung ausgestattet ist, gehören dazu nicht nur soweit sie der Befriedung materieller Bedürfnisse des häuslichen Lebens dienen wie Möbel und hauswirtschaftliches Gerät; auch Sachen, die der Ausübung der Wohnung dienen, fallen darunter, so dass auch Zier- und Kunstgegenstände Hausrat sein können. Dass diese Gegenstände sich nach Qualität und Wert von Hausrat üblicher Art unterscheiden, schließt unter Umständen die Zuordnung zum Hausrat nicht aus.”

Die HausratsVO, die 1944 geschaffen wurde, ging sicherlich in ihrer Zielsetzung von Hausrat in weitaus bescheidenerem Umfang aus als dies möglicherweise in vielen Fällen heute zutreffen wird. Teure, antike Möbel, können je nach Familienzuschnitt sehr wohl als Hausrat heute verstanden werden, dies jedoch nur, wenn sie zu dem Zweck der Benutzung angeschafft, in der Wohnung diesbezüglich auch genutzt wurden. Wenn derartige Gegenstände jedoch für die Benutzung ausgenommen wurden, weil der vorrangige Zweck die Vermögensanlage war bzw. ist, wird eine Zuordnung als Hausrat zu unterbleiben haben (vgl. auch OLG Brandenburg v. 25.7.2002 – 9 WF 118/02, OLGReport Brandenburg 2002, 487). Antiquitäten gehören regelmäßig nicht zum Hausrat; insoweit bedarf es weiteren Vortrages dahingehend, dass diese Gegenstände tatsächlich für die gemeinschaftliche Haushaltsführung angeschafft und auch benutzt wurden (OLG Brandenburg v. 25.7.2002 – 9 WF 118/02, OLG-Report Bran...

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