Normenkette

BGB §§ 1361a, 1361b

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 153/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, insb. innerhalb der Monatsfrist fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage verneint.

1. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe hier schon deswegen zu versagen ist, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht abschließend überprüft werden kann. Bislang hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO nicht zur Akte gereicht; jedenfalls liegt eine solche Erklärung dem Senat nicht vor. Schon aus diesem Grunde kann ihre Bedürftigkeit nicht überprüft und nicht festgestellt werden, ob ihr überhaupt ein Prozesskostenhilfevorschussanspruch ggü. dem Beklagten zustehen kann.

Insoweit reicht es noch nicht, wenn nur nach ensprechenden Hinweisen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin eingereicht werden will, vgl. S. 10 ihrer Antragsschrift vom 28.5.2002. Denn zur Einreichung dieser Erklärung besteht eine allgemeine Verpflichtung, die zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher vom um Prozesskostenhilfe ersuchenden Antragsteller unverzüglich einzureichen ist.

2. Vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift, der Prozesskostenvorschussanspruch sei familienrechtlich einzuordnen, wohl so verstanden werden soll, dass sich hieraus das Bestehen einer familienrechtlichen Streitigkeit ergebe. Dies geht jedoch fehl. Die Parteien streiten hier nicht um das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches – dies wäre in der Tat eine familienrechtliche Streitigkeit, da dieser Anspruch aus dem Unterhaltsrecht folgt –, sondern um, wie noch ausgeführt werden wird, zivilrechtliche Streitgegenstände. Soweit im Rahmen dessen innerhalb eines gestellten Prozesskostenhilfeantrages die Bedürftigkeit und dabei das Vermögen in Form eines Prozesskastenvorschussaunspruches überprüft wird, führt dies selbstredend nicht zu einer anderweitigen rechtlichen Einordnung des Streitgegenstandes.

3. In der Sache selbst hat das AG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand der geltend gemachte Anspruch sich aus dem allgemeinen Zivilrecht herleitet, weshalb es an dem Vorliegen einer familiengerichtlichen Streitigkeit und damit der Zuständigkeit des FamG fehlt.

a) Der Antrag der Antragstellerin auf gemeinsame Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens stellt zwar grundsätzlich eine Streitigkeit familienrechtlicher Art, nämlich betreffend der Zuweisung der Ehewohnung, dar, §§ 1 ff. HausratsVO, § 1361b BGB. Jedoch ist dieser Antrag im Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Begründung dieses Antrages zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin die Zuweisung nicht generell, vielmehr lediglich für das Abholen der auf S. 2 ihres Antragsschriftsatzes vom 28.5.2002 genannten Gegenstände, deren Herausgabe sie von dem Antragsgegner begehrt, geltend macht. Dies wird auch von der Antragstellerin selbst ausdrücklich eingeräumt.

Damit handelt es sich aber erkennbar nicht um einen familienrechtlichen Streit im Sinne der vorgenannten Rechtsnormen Diese Vorschriften betreffen die Zuweisung der ehelichen Wohnung insgesamt oder von Teilen dieser zur alleinigen, ggf. auch zur gemeinschaftlichen Benutzung im Sinne eines Bewohnens. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Betretungsrecht kann aus diesen Vorschriften nicht hergeleitet werden. Maßgeblich hierfür mögen solche des zu Grunde liegenden Mietvertrages oder aus Besitzrecht sein; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um Anspruchsgrundlagen, die dem Familienrecht zuzuordnen sind.

b) Gleiches gilt auch, soweit die Antragstellerin die Herausgabe der unstreitigen in ihrem persönlichen Eigentum stehenden Gegenstände (vgl. S. 2 de Antragsschrift vom 28.5.2002) begehrt.

Dem Hausratsverteilungsverfahren gem. §§ 1361a BGB, 8 ff. Hausratsverordnung als familienrechtlicher Streitigkeit unterfallen die Gegenstände nur dann, wenn es sich hierbei um Hausrat handelt. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind (BGH v. 1.12.1983 – IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137 [145] = MDR 1984, 311; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, Anh. zu §§ 1368a, 1361b BGB, § 8 Hausratsverordnung Rz. 5).

Unstreitig hat die Antragstellerin diese Gegenstände, die ihr bereits vor der Eheschließung als Geschenk ihres Vaters zugewandt worden sind, in die Ehe mit eingebracht. Deshalb fallen diese Gegenstände nicht in den Hausrat, erst recht dann nicht, wenn es sich bei ihnen um eine Aussteuer handeln sollte (vgl. auch §§ 1374 Abs. 2, 1624 f. BGB). Zwar können A...

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