Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Auskunftspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Hausrat, der nach der Hausratsverordnung verteilt werden kann, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Auf ihn erstreckt sich die Auskunftspflicht aus § 1379 BGB nicht.

 

Normenkette

BGB § 1375 Abs. 1, § 1379

 

Verfahrensgang

AG München

OLG München

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats – Familiensenats – des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1983 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten, wurde auf die am 6. November 1974 zugestellte Klage des Ehemannes (Antragsteller) geschieden; das Urteil ist seit dem 9. Februar 1982 rechtskräftig.

Im Scheidungsverfahren forderten die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Wege des Stufenantrages Ausgleich des Zugewinns, der Antragsteller Auskunft über das Endvermögen der Antragsgegnerin. Das güterrechtliche Verfahren wurde gemäß § 628 Abs. 1 ZPO vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Nachdem die Parteien infolge eines Irrtums über den Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage zunächst wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen am 8. November 1974 erteilt und über die Richtigkeit dieser Auskünfte gestritten hatten, erstellten sie aufgrund eines vor dem Oberlandesgericht München geschlossenen Vergleichs neue Verzeichnisse über ihr Endvermögen zum 6. November 1974. Danach beantragten sie wechselseitig, den Gegner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zu verurteilen.

Das Amtsgericht wies die Anträge beider Parteien ab. Auf die Berufung des Antragstellers verurteilte das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Berufungsrichter führt aus, die Antragsgegnerin sei gemäß § 260 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Angaben über ihr Endvermögen durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhärten. Es bestehe begründeter Verdacht, daß sie das Verzeichnis über ihr Endvermögen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt habe. Es enthalte keine Angaben über ihre persönlichen Gegenstände und über den ihr gehörenden Hausrat. Beides gehöre zum Endvermögen. Daß für den ehelichen Hausrat die Hausratsverordnung gelte, rechtfertige es nicht, ihn bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen. Den Scheidungsakten sei zu entnehmen, daß der Antragsgegnerin am Stichtag sowohl Hausrat als auch Gegenstände des persönlichen Bedarfs gehört hätten. Über den Hausrat und die persönlichen Bedarfsgegenstände hätten die Parteien am 24. September 1980 vor dem Amtsgericht eine abschließende Vereinbarung getroffen, bei der sie im wesentlichen vom jeweiligen Eigentum ausgegangen seien. Die im gemeinsamen Eigentum stehenden Sachen hätten sie aufgeteilt, wobei der Antragsteller einen Wertausgleich habe leisten müssen. Gleichwohl enthalte die Vermögensaufstellung der Antragsgegnerin mit zwei Ausnahmen keine Angaben zum Hausrat und den Gegenständen des persönlichen Bedarfs. Ihr Hinweis, diese Sachen seien dem Antragsteller ohnehin bekannt, sei unbeachtlich. Selbst wenn das im wesentlichen zutreffe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sie zum Stichtag weitere Vermögensgegenstände besessen habe, die dem Antragsteller unbekannt geblieben seien. Sie schulde ein einheitliches, geordnetes Verzeichnis mit einer zusammenfassenden Darstellung des Vermögens.

Im übrigen bestehe auch begründeter Verdacht, daß sie die Verbindlichkeiten unsorgfältig zusammengestellt habe. Sie sei zwar nicht gehindert, umstrittene Positionen aufzunehmen. Sie habe aber eine Verbindlichkeit von 30.124,91 DM aus einem Bausparvertrag aufgeführt, obwohl dieser Vertrag nach ihrem Eingeständnis am Stichtag noch nicht zugeteilt, das Bauspardarlehen also noch nicht ausbezahlt gewesen sei. Sie habe daher ihre Verbindlichkeiten jedenfalls um 30.124,91 DM zu hoch angegeben.

Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Punkten, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nach der Beendigung des Güterstandes – hier durch Scheidung – ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu geben; es muß – bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) – eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann. Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand seines Endvermögens so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB lägen vor, weil das Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin mit zwei Ausnahmen den ihr gehörenden Hausrat und die Gegenstände ihres persönlichen Bedarfs nicht aufführe.

a) Die Feststellung, das Vermögensverzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig, ist für sich weder erforderlich noch ausreichend, um die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu begründen. Maßgebend ist allein, ob Grund zu der Annahme besteht, der Verpflichtete habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt. Dieser Verdacht kann begründet sein, auch wenn inhaltliche Mängel des Verzeichnisses nicht festgestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1955 – II ZR 41/54 = WM 1956, 31; Erman/Sirp, BGB, 7. Aufl. §§ 259 bis 261 Rz. 18). Andererseits begründet die Feststellung, das Verzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig, nicht ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt. Der in solchen Fällen zunächst gegebene Verdachtsgrund ist entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 45/50, IV ZR 16/51 = LM BGB § 260 Nr. 1; Kuchinke, NJW 1957, 1175, 1176); in einem solchen Fall kommt nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunft in Betracht. Die auf einen inhaltlichen Mangel des Vermögensverzeichnisses gegründete Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt deshalb neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verzeichnisses die Feststellung voraus, daß sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 – II ZR 205/59 = LM ZPO § 254 Nr. 6; Staudinger/Selb, BGB, 12. Aufl. § 259 Rz. 17).

Ob der Verpflichtete die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt und ob die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen begründet sind (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1959 – I ZR 135/58 = LM BGB § 259 Nr. 8).

b) Schon die Auffassung des Berufungsrichters, das Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin sei in Bezug auf Hausrat und Gegenstände des persönlichen Bedarfs unvollständig, ist mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht zu erhalten.

aa) Wird der gesetzliche Güterstand durch Ehescheidung beendet, umfaßt das Endvermögen grundsätzlich alle dem Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin alle Sachen, die ihm gehören, und alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtage bereits entstanden sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 – IV b ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239; Urteil vom 9. Juni 1983 – IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881, 882). Ausnahmen können sich aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung der Parteien ergeben. So unterliegen Ansprüche auf eine Versorgung, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 1587 Abs. 3 BGB) nicht dem Zugewinnausgleich. Die Ehegatten können auch durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder durch Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1378 Abs. 3 BGB) Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausnehmen.

bb) Für Gegenstände des persönlichen Bedarfs besteht eine gesetzliche Ausnahme nicht. Die Auffassung der Revision, nur Wertobjekte, nicht aber einfache Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fielen in den Zugewinnausgleich, findet im Gesetz insoweit keine Stütze, als es sich um Positionen von wirtschaftlichem Wert handelt. Es ist nicht zu verkennen, daß sich dadurch unerfreuliche und wirtschaftlich wenig ergiebige Streitigkeiten über den maßgeblichen Vermögensbestand entwickeln können, die das ohnehin oft langwierige Verfahren über den Zugewinnausgleich zusätzlich belasten. Dem läßt sich jedoch nur dadurch begegnen, daß der Tatrichter im Einzelfall die Darlegungs- und Beweisregeln – insbesondere im Rahmen des § 287 ZPO – in einer auch dem wirtschaftlichen Gewicht des jeweiligen Streitpunktes angemessenen Weise handhabt.

Auch im Auskunftsverfahren nach § 1379 BGB einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist Kleinlichkeit zu vermeiden (vgl. §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB). Wie auch sonst, können Sachgesamtheiten und Inbegriffe von Gegenständen im Vermögensverzeichnis als solche aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert (vgl. MünchKomm/Gernhuber, § 1379 BGB Rz. 16; Staudinger/Thiele, § 1379 BGB Rz. 16). An die Aufschlüsselung können umso geringere Anforderungen gestellt werden, je eher bei dem Empfänger der Auskunft Kenntnis der persönlichen Habe des Verpflichteten vorausgesetzt werden kann (so wenn zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages – wie hier – nur ein kurzer Zeitraum liegt). Wertvolle Gegenstände (z.B. wertvoller Schmuck, Pelze) sind in jedem Fall einzeln anzugeben. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (dazu unten dd) geht es jedoch nicht an, die Gegenstände des persönlichen Bedarfs im Vermögensverzeichnis vollständig zu übergehen.

cc) Für die Auseinandersetzung über den Hausrat trifft die Hausratsverordnung eine Sonderregelung. Ob dadurch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, ist umstritten. Es fehlt an einer dem § 1587 Abs. 3 BGB entsprechenden Gesetzesvorschrift, die das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung ausdrücklich regelt.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden. Von den Oberlandesgerichten vertritt neben dem Berufungsgericht das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1982, 282, 283) die Ansicht, daß der Hausrat uneingeschränkt dem Zugewinnausgleich unterliege. Dagegen nehmen die Oberlandesgerichte Karlsruhe (FamRZ 1982, 277) und Hamm (FamRZ 1982, 937) an, die Vorschriften der Hausratsverordnung schlössen die Einbeziehung des Hausrats in den Zugewinnausgleich aus. Im Schrifttum vertreten letztere Ansicht Dölle (Familienrecht, § 58 II und § 61 X 2), Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts, Rz. 741), Bachmann (Bewertungsgrundsätze zur Berechnung des Anfangs- und Endvermögens beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich, Seite 137f.) und Herrmann (Die Vermögensbewertung beim ehelichen Zugewinnausgleich, Seite 112), während Soergel/Lange (BGB, 11. Aufl. § 1372 Rz. 8 und § 1383 Rz. 19) und Schopp (FamRZ 1965, 409, 411f.) von der Einbeziehung des Hausrats in den Zugewinnausgleich ausgehen. Im übrigen fehlt es an eindeutigen Stellungnahmen (vgl. Staudinger/Thiele, § 1376 BGB Rz. 17, 35 und § 1383 BGB Rz. 33; MünchKomm/Gernhuber, § 1376 BGB Rz. 10 und § 1383 BGB Rz. 36; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1383 Rz. 16).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß Hausrat, der nach der Hausratsverordnung verteilt werden kann, nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Die Hausratsverordnung stellt insoweit eine die güterrechtlichen Vorschriften verdrängende Sonderregelung dar. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Können sich die Ehegatten anläßlich der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse am Hausrat (§ 1 Abs. 1 HausratsVO). Diese Streitigkeiten werden ausschließlich nach den besonderen Vorschriften über das Hausratsverfahren behandelt und entschieden (§ 1 Abs. 2 HausratsVO).

Die Ausschließlichkeit des Hausratsverfahrens gilt nicht nur für alle Besitz-, Benutzungs- und Herausgabestreitigkeiten zwischen in Scheidung lebenden oder geschiedenen Eheleuten über den Hausrat (insoweit allgemeine Auffassung), sondern auch für den Wertausgleich. Die Hausratsverordnung enthält nämlich auch insoweit besondere Vorschriften.

Nach § 8 HausratsVO verteilt der Richter Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört oder von dem dies gemäß § 8 Abs. 2 vermutet wird, gerecht und zweckmäßig. Dabei kann der Richter einem Ehegatten, dem er Gegenstände zu Alleineigentum zuteilt, eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 8 Abs. 3 HausratsVO). Sowohl die Verteilung der gemeinschaftlichen Hausratsgegenstände wie die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, erfolgt nach billigem Ermessen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens zu berücksichtigen (§ 2 HausratsVO). Es ist nicht erforderlich, daß ein wertmäßiger Ausgleich, welcher der Beteiligung der Ehegatten an den aufgeteilten Gegenständen vollkommen entspricht, erreicht wird (allgemeine Meinung); bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Umstände, wie die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen der Ehegatten oder die unterschiedliche wirtschaftliche Lage, können sogar einem vollen Wertausgleich zwingend im Wege stehen.

Hausratsgegenstände, die Alleineigentum eines Ehegatten sind, kann der Richter gemäß § 9 HausratsVO grundsätzlich nicht nach seinem Ermessen zuteilen. Kommt jedoch ausnahmsweise die Übertragung eines solchen Gegenstandes auf den anderen Ehegatten in Betracht, so braucht das dann festzusetzende angemessene Entgelt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HausratsVO) ebenfalls nicht dem vollen Wert des Gegenstandes zu entsprechen (vgl. Soergel/Häberle, § 9 HausratsVO Rz. 9; MünchKomm/Müller-Gindullin, § 9 HausratsVO Rz. 7; Erman/Ronke, § 9 HausratsVO Rz. 4; Palandt/Diederichsen, BGB, 42. Aufl. Anhang zu § 1587p BGB § 9 HausratsVO Anm. 2b; Hoffmann/Stephan, Ehegesetz, 2. Aufl. § 9 HausratsVO Rz. 7).

Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen, so kann der Richter nach billigem Ermessen (§ 2 HausratsVO) bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur (vollständigen oder teilweisen) Bezahlung der Schuld verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 HausratsVO).

Das alles ist mit den Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht zu vereinbaren. Diese schreiben vor, daß beim Endvermögen die jedem Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags gehörenden Sachen (einschließlich der Miteigentumsanteile) sowie seine Verbindlichkeiten mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen sind. Dagegen wird die rechtsgestaltende Regelung im Hausratsverfahren einschließlich etwaiger Ausgleichszahlungen erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam, also regelmäßig nach dem für den Zugewinnausgleich maßgebenden Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB). Bezöge man die der Hausratsverteilung unterliegenden Gegenstände und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich ein, so könnte das bedeuten, daß einem Ehegatten beim Zugewinnausgleich Hausratsgegenstände oder damit zusammenhängende Verbindlichkeiten mit ihrem vollen Wert zugerechnet werden müßten, obwohl sie der Richter im Hausratsverfahren ohne vollen Wertausgleich dem anderen Ehegatten zuweisen kann; das könnte zu einer ungerechtfertigten doppelten Benachteiligung oder (bei Schulden) Bevorzugung des betroffenen Ehegatten führen (vgl. Bachmann a.a.O. Seite 136), die über die Ausnahmevorschrift des § 1381 BGB nicht auszugleichen ist (aA Soergel/Lange, § 1372 BGB Rz. 8). Nach Auffassung von Schopp (FamRZ 1965, 409, 412) soll die Hausratsteilung dagegen zu einem nur vorläufigen Verfahren innerhalb des Zugewinnausgleichs, werden, in dem ein durch die Hausratszuteilung bedingter Mehr- oder Minderempfang beim Zugewinnausgleich wertmäßig ausgeglichen wird. Das wiederum stände nicht in Einklang mit den oben dargestellten Regeln der Hausratsverordnung und ihrem Zweck, die nach Auflösung der Ehe erforderliche Vermögensauseinandersetzung für den Bereich der Hausratsgegenstände in einem schnellen und den Bedürfnissen des Einzelfalls angepaßten Verfahren zu vollziehen (vgl. Bachmann a.a.O. Seite 138).

Die Gegenstände, die nach der Hausratsverordnung verteilt werden können, sind deshalb vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Daß dadurch auch Einrichtungsgegenstände von Wert dem Zugewinnausgleich entzogen werden, kann aus folgenden Gründen hingenommen werden: Zum Hausrat im Sinne des § 1 HausratsVO gehören nur die beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (vgl. MünchKomm/Müller-Gindullis, § 1 HausratsVO Rz. 10; Hoffmann/Stephan, § 1 HausratsVO Rz. 28; Palandt/Diederichsen, § 1 HausratsVO Anm. 2b; Erman/Ronke, § 1 HausratsVO Rz. 14). Damit scheiden Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen, von vornherein für die Hausratsverteilung aus; sie unterliegen dem Zugewinnausgleich. Zum Hausrat im Sinne der Hausratsverordnung gehören ferner solche Haushaltsgegenstände nicht, die gerade für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind; dazu zählen in der Regel die erst nach der Trennung angeschafften Haushaltsgegenstände. Auch diese Sachen unterliegen dem Zugewinnausgleich, soweit sie einem Ehegatten am maßgebenden Stichtag gehörten. Darüber hinaus erstrecken sich die die Vermögenslage ändernden Entscheidungen des Hausratsrichters grundsätzlich nur auf Gegenstände, die gemeinsames Eigentum der Ehegatten sind oder bei denen die Vermutung des § 8 Abs. 2 HausratsVO für gemeinschaftliches Eigentum streitet. Die Auseinandersetzung über diese gemeinschaftlichen Gegenstände erfolgt zwar nicht nach den auf einen strengen rechnerischen Ausgleich bedachten Regeln der Zugewinngemeinschaft; auch nach der Hausratsverordnung hat aber der Richter einen gerechten Ausgleich herbeizuführen. Sachen, die einem Ehegatten allein gehören, werden hingegen nur ausnahmsweise dem anderen zugeteilt. Sofern ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, bietet die Hausratsverordnung keine Rechtfertigung dafür, sie vom Zugewinnausgleich auszunehmen.

Bei der Beurteilung, ob danach Hausratsgegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen und deshalb in die Auskunft nach § 1379 BGB aufzunehmen sind, kann der Auskunftspflichtige von der im Hausratsverfahren getroffenen Entscheidung ausgehen. Liegt eine solche nicht vor, so muß er nach bestem Wissen – bezogen auf den maßgebenden Stichtag – seine als Kapitalanlage oder dem Beruf dienenden oder für das Getrenntleben bestimmten sowie alle ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände angeben. Für die Anforderungen, die dabei an die Aufschlüsselung der Angaben im Vermögensverzeichnis zu stellen sind, gilt das zu den Gegenständen des persönlichen Bedarfs Ausgeführte entsprechend.

Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn – wie hier – das Hausratsverfahren nicht durch richterliche Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden ist. Auch in diesem Fall istt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im Vergleich, davon auszugehen, daß die Parteien eine an den Grundsätzen der Hausratsverordnung orientierte Vereinbarung geschlossen haben.

Schon danach kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Antragsgegnerin habe Hausrat verschwiegen, auf den sich die Auskunftspflicht bezieht. Der Antragsteller behauptet nicht, daß ihr am Stichtag Gegenstände gehörten, die als Kapitalanlage oder dem Beruf dienten oder für das Getrenntleben bestimmt waren. Der Berufungsrichter nimmt zwar an, sie sei Alleineigentümerin von Hausratsgegenständen gewesen; das hatte sie im Hausratsverfahren behauptet. Der für die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB darlegungspflichtige Antragsteller hat jedoch dort wie auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, der Hausrat habe im Miteigentum der Parteien gestanden; er hat demgemäß nur bemängelt, daß die Antragsgegnerin ihre Miteigentumsanteile an den Haushaltsgegenständen nicht in ihr Vermögensverzeichnis aufgenommen habe. Dazu war sie, wie dargelegt, nicht verpflichtet. Das Berufungsurteil steht insoweit nicht im Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Antragstellers.

dd) Der Berufungsrichter hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Gegenstände des persönlichen Bedarfs oder Hausratsgegenstände, die nach dem Gesetz dem Zugewinnausgleich unterlägen, durch Parteivereinbarung davon ausgenommen worden sind. Er stellt fest, die Parteien hätten im Hausratsverfahren am 24. September 1980 über den Hausrat und die persönliche Habe eine „abschließende Vereinbarung” getroffen. Dies gab Anlaß zur Prüfung, ob sich die Parteien damit über diesen Teil ihres Vermögens endgültig in der Weise auseinandergesetzt haben, daß eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich entfällt (vgl. Soergel/Lange, § 1372 BGB Rz. 8). Schon ganz allgemein spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Ehegatten, die sich im Hausratsverfahren einigen, damit die Auseinandersetzung über die vom Vergleich betroffenen Gegenstände endgültig abschließen und damit auch einen weiteren Streit über einen Wertausgleich im Rahmen des Güterrechts vermeiden wollen; der gegenteiligen Auffassung, wonach ein dahingehender Wille nur bei ausdrücklicher Erklärung anzunehmen sei (vgl. Schopp, FamRZ 1965, 409, 411f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hinzu kommt hier: In Nr. 5 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. September 1980, auf den sich die Antragsgegnerin in der Vorinstanz berufen und auf den das Berufungsgericht als Bestandteil der beigezogenen Akten des Hausratsverfahrens im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hatten die Parteien vereinbart:

„Mit der Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche hinsichtlich Hausrat und persönlichen Gegenständen abgegolten mit folgender Ausnahme:

Die Antragsgegnerin beansprucht noch 14 Silbermünzen, 1 Paar goldene Manschettenknöpfe sowie 1 ihrer Mutter gehörenden Silberschöpflöffel.”

Dieser Wortlaut legt es besonders nahe, eine abschließende Vereinbarung, auch mit Wirkung für den Zugewinnausgleich, anzunehmen. Für das Revisionsverfahren ist das zugunsten der Antragsgegnerin zu unterstellen. Dann aber brauchte die Antragsgegnerin den Hausrat und die Gegenstände des persönlichen Bedarfs nicht in ihr Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Eine Ausnahme kann allenfalls für die Gegenstände gelten, über die gemäß Nr. 5 des Vergleichs keine Einigung erzielt worden ist. Die Silbermünzen sind in dem Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin enthalten. Ob die Nichterwähnung der goldenen Manschettenknöpfe eine – nicht nur geringe (vgl. § 260 Abs. 3 BGB) – Unvollständigkeit des Verzeichnisses darstellt, kann ohne weitere tatrichterliche Aufklärung nicht beurteilt werden.

c) Auch wenn das Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin in Bezug auf Hausrat und Gegenstände des persönlichen Bedarfs unvollständig wäre, wäre daraus nicht ohne weiteres zu schließen, daß die Unvollständigkeit auf mangelnder Sorgfalt beruht. Die Antragsgegnerin hat diese Gegenstände nicht erwähnt, weil sie der Auffassung ist, Hausrat und Gegenstände des persönlichen Bedarfs unterlägen nicht dem Zugewinnausgleich; sie hat sich in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf den Vergleich vom 24. September 1980 berufen. Soweit ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt werden könnte, beruhte die Unvollständigkeit des Verzeichnisses auf einem Rechtsirrtum. Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob dieser Irrtum entschuldbar ist, obwohl dies nach den Umständen nahelag: Für die Auffassung, daß Hausrat nicht in den Zugewinnausgleich fällt, konnte die Antragsgegnerin auf ihr günstige Entscheidungen von Oberlandesgerichten sowie auf einschlägiges Schrifttum verweisen. Darüber hinaus ist die Ansicht, durch den Vergleich vom 24. September 1980 sei über den Hausrat und die Gegenstände des persönlichen Bedarfs eine abschließende Vereinbarung getroffen worden, nach dem Vergleichswortlaut zumindest nicht von der Hand zu weisen. Die auf § 286 ZPO gestützte Revisionsrüge, der Berufungsrichter habe insoweit das entscheidungserhebliche Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt, ist daher begründet.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedoch von der weiteren Erwägung getragen, daß die Antragsgegnerin aus mangelnder Sorgfalt eine Verbindlichkeit von 30.124,91 DM unrichtig angegeben habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; die Revision hat dagegen auch nichts Erhebliches vorgebracht.

Die Antragsgegnerin hat diese Verbindlichkeit zwar durch die einleitenden Worte: „Mein Schuldanteil auf die Eigentumswohnung nach der Behauptung von Peter Goth, Rechtsstreit war anhängig” als streitig gekennzeichnet. Auch eine rechtlich zweifelhafte Verbindlichkeit durfte sie in ihr Verzeichnis aber nur aufnehmen, wenn geltend gemacht war, daß die Schuld am Stichtag bestand. Die Bedeutung des Stichtages war ihr durch das zu der erneuten Auskunft für den 6. November 1974 führende Verfahren vor dem Oberlandesgericht München nachhaltig vor Augen geführt worden, so daß sie darüber nicht in Zweifel sein konnte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wußte sie, daß das Bauspardarlehen von 30.124,91 DM, am Stichtag noch nicht zugeteilt und ausbezahlt worden war; eine Verbindlichkeit konnte insoweit noch nicht bestehen. Die Antragsgegnerin behauptet auch selbst nicht, daß der Antragsteller ihre Mithaftung bereits für den 6. November 1974 geltend gemacht habe. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Irrtum der Antragsgegnerin.

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609799

BGHZ 89, 137

BGHZ, 137

DNotZ 1984, 573

JZ 1984, 380

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