Nach der h.M. in der Formulierung von Brudermüller[12] ist der Vollstreckungsgegenantrag auf Fallgestaltungen zu beschränken, denen ein scharf umrissenes, punktuelles Ereignis ohne Unklarheiten über den Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch zugrunde liegt und das dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch für die Zukunft endgültig entfällt.
Unter § 767 ZPO fallen nach h.M. die Tilgung,[13] Stundung,[14] Verjährung,[15] Verzicht,[16] Verwirkung,[17] Scheidung bei Trennungsunterhalt.[18] Dagegen gehören zu den Abänderungsgründen alle wandelbaren Umstände, insbesondere die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.[19] Nach Ansicht des BGH[20] ist die Abgrenzung von Abänderungsgründen und Einwendungen nicht immer eindeutig zu vollziehen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen