aa) Der Pkw

 

Rz. 8

Die Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist umstritten. Dieser Streit spiegelt die enorme gesellschaftliche Stellung des Pkws und damit zugleich diejenige des Materiellen in der Gesellschaft wider. Der Befund macht den Pkw jedoch nicht zum Haushaltsgegenstand; Pkws verdienen gegenüber anderen Gegenständen keine Sonderbehandlung, eine solche ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Deshalb ist sowohl die Rechtsprechung des BGH[24] abzulehnen, nach der ein Pkw nur dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung der Familie und gerade nicht für berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Ansicht ist zu eng, da es bei einem Pkw, wie bei anderen Gegenständen auch, für die Einordnung als Haushaltsgegenstand entscheidend auf die konkrete Bestimmung ankommt, die er im Einzelfall innerhalb der Ehe und Familie erhalten hat.

Es ist deshalb auch die zunehmend in Rechtsprechung[25] und Literatur[26] vertretene Ansicht abzulehnen, die einen Pkw grundsätzlich als Haushaltsgegenstand klassifiziert, wenn es sich um das einzige Fahrzeug der Familie handelt. In diesem Falle werde es zwangsläufig, selbst wenn dies gegebenenfalls nur gelegentlich geschehe, für die im familiären Bereich anfallenden Fahrten eingesetzt. Es komme für die Einordnung als Haushaltsgegenstand nicht darauf an, ob dieser ausschließlich oder überwiegend der familiären Nutzung diene, sondern nur, dass er ihr überhaupt diene.[27] Diesbezüglich weist Rauscher[28] zutreffend darauf hin, dass der Pkw anders als der Küchenherd – den Brudermüller[29] als Vergleich heranzieht und der zu nichts anderem taugt als zum Kochen, es also unerheblich ist, welches Familienmitglied ihn bedient – nicht ohne Rücksicht auf seine überwiegende Verwendung zuordenbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist entscheidend, wie zum Beispiel auch die Verwendung des sich in der Ehewohnung befindlichen Konzertflügels des Berufspianisten zeigt: Das gelegentliche Nutzen des Flügels auch durch ein Kind macht den ganz überwiegend von dem Ehegatten beruflich genutzten Flügel nicht zum Haushaltsgegenstand.

[24] FamRZ 1991, 43, 49; 1992, 538; 1983, 794.
[25] OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325, 1326; OLG Koblenz FamRB 2006, 102; OLG Naumburg FamRZ 2004, 889, 890; KG FamRZ 2003,1926 mit zustimmenden Anmerkungen Wever.
[26] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 10; Münch/Schulz, § 5 Rn 126; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 6; Holzwarth, FPR 2010, 559, 560; Palandt/Brudermüller, § 1361a Rn 5; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 13; Wever, FamRZ 2008, 1485.
[27] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 13.
[28] Rauscher, Rn 722.
[29] FamRZ 2006, 1157, 1161.

bb) Wohnwagen und Wohnmobile

 

Rz. 9

Ein Wohnwagen oder Wohnmobil, das als Ersatz für ein Wochenendhaus dient, ist kein Haushaltsgegenstand, sondern Ehewohnung.[30] Das gilt selbstredend auch dann, wenn ein Wohnwagen oder Wohnmobil, wie zum Beispiel bei Schaustellern, zum dauerhaften Wohnen der Familie bestimmt ist und entsprechend genutzt wird.[31]

Wohnmobil und Wohnwagen gehören dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn sie von den Ehegatten lediglich für die gemeinsame Freizeit und den Urlaub benutzt werden.[32] Die Einordnung erfolgt nach den soeben zum Pkw befürworteten Grundsätzen. Hier nun sieht sich die Ansicht, die den Pkw grundsätzlich als Haushaltsgegenstand klassifiziert, wenn es sich um das einzige Fahrzeug der Familie handelt, ebenfalls gezwungen, die Einordnung, ob es sich um die Ehewohnung, einen Haushaltsgegenstand oder keines von beidem handelt, nach der überwiegenden Verwendung vorzunehmen.[33] Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung des Pkws einerseits und des Wohnwagens und Wohnmobils wird nicht gegeben. Die Differenzierung lässt sich nicht begründen, sie stellt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung wertungsmäßig gleichliegender Sachverhalte dar.

[30] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.
[31] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.
[32] OLG Hamm MDR 1999, 615; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1255; OLG Köln FamRZ 1992, 696; Palandt/Brudermüller, § 1361a Rn 5.
[33] So Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; Münch/Schulz, § 5 Rn 129; Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 16.

cc) Einbauküchen und Einbaumöbel

 

Rz. 10

Einbauküchen, Einbaumöbel, Badezimmereinrichtungen etc. sind dann kein Haushaltsgegenstand, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) und damit des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB) sind.[34] Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist schon nach § 93 BGB alles das, was in solcher Weise in das Gebäude eingebaut oder mit ihm verbunden ist, dass es nicht ohne Wertminderung des Gebäudes oder des Bestandteils aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden kann. Daher können Geräte und Möbel und andere Maschinen wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sein, wenn sie mit ihm verbunden sind und ihr Ausbau nicht ohne teilweise Zerstörung bzw. Wertminderung möglich ist.[35] Darüber hinaus, d.h., auch wenn die Voraussetzungen des § 93 BGB nicht vorliegen, führt die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BG...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge