Eine wesentliche Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 VersAusglG enthält auch für die Fälle, dass die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, der § 51 Abs. 4 VersAusglG.

Danach ist eine anrechtsbezogene Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn es einerseits zu einem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG[30] kam und andererseits der Ausgleichsberechtigte noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen des schuldrechtlichen und des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 2026 VersAusglG geltend machen kann.

Die Sperrklausel zielt hauptsächlich auf die privaten betrieblichen Versorgungsanrechte ab. Überschritt der damals dynamisierte, auszugleichende Wert des Anrechts die Höchstgrenze des § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, blieb, sofern keine weitere Beitragszahlung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet wurde, der überschießende, nicht ausgeglichene (dynamisierte) Teil des Anrechts gem. § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Dieses nicht ausgeglichene Anrecht kann gem. §§ 2026 VersAusglG geltend gemacht werden, wobei auf zwei Punkte hinzuweisen ist:

der schuldrechtliche Anspruch entspricht nicht dem damals überschießenden, dynamisierten Wert,
der bereits erfolgte Ausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 VAHRG ist bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs gem. § 53 VersAusglG mindernd zu berücksichtigen.

Die einschränkende Regelung des § 51 Abs. 4 VersAusglG gilt nicht für betriebliche Zusatzversorgungsanrechte des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes, da deren Ausgleich nicht gem. § 3b Abs. 1 VAHRG, sondern gem. § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgte.

Wurde in der Erstentscheidung der unverfallbare Teil eines einkommensabhängigen Anrechts vollständig gem. § 3b Abs. 1 VAHRG ausgeglichen, so hemmt die Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG die Abänderung nicht, dies ungeachtet der Tatsache, dass die nachehezeitliche Einkommensdynamik, sofern sie sich realisiert hat,[31] im Rahmen des schuldrechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden kann.[32]

Sollte eine Abänderung gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG an der Sperrklausel des § 51 Abs. 4 VersAusglG scheitern, so kann immer noch die anrechtsbezogene Abänderung nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG geprüft werden.

[30] Erweitertes Splitting oder Supersplitting.
[31] BGH FamRZ 1989, 844.
[32] A.A. OLG München FamRZ 2012, 1944.

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