Als Ausnahme von der Regel, dass die ZPO für einen Vollstreckungstitel voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt sind, sieht § 258 ZPO vor, eine Entscheidung über künftig fällig werdende Leistungen zu erlassen, etwa über Unterhalt, damit der Gläubiger, der für seine Existenz auf diesen angewiesen ist, einen Titel in der Hand hat, aus dem er sofort vollstrecken kann, wenn der Schuldner seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommen sollte. Der gegenwärtige Unterhaltsanspruch und die Vielzahl der künftigen nach materiellem Recht noch nicht entstandenen Unterhaltsansprüche werden durch den Antrag und die Entscheidung nach § 258 ZPO als ein einheitliches Recht auf ratenweisen Unterhalt behandelt.[5] Soweit zuverlässig vorhersehbar ist, dass sich die einen Anspruch begründenden Umstände ändern werden, so dass ein anderer Unterhalt als gegenwärtig geschuldet sein wird, ist dies bereits bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Kann dagegen die Entwicklung der Verhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden, ist eine Änderung der Entscheidung mit dem Ziel der Anpassung des Unterhalts an die veränderten Umstände einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG oder mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären, dem Vollstreckungsgegenantragsverfahren nach § 767 ZPO zu überlassen. Wurde ein bereits vorliegender oder zuverlässig vorhersehbarer Umstand im Erstverfahren nicht berücksichtigt, kann nach der dem Schutz der Rechtskraft der Entscheidung dienenden Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG bzw. § 767 Abs. 2 ZPO darauf ein Abänderungsantrag bzw. Vollstreckungsgegenantrag nicht gestützt werden.

Eine Entscheidung nach § 258 ZPO mit Wirkung für die Zukunft kommt jedoch nur in Betracht, wenn bei ihrem Erlass es überhaupt möglich ist, dass voraussichtlich auch künftig die Unterhaltsvoraussetzungen erfüllt sein werden. Dies ist zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ein Umstand vorliegt, der eine abschließende Beurteilung ermöglicht und für eine Prognose keinen Raum lässt, etwa weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB mit der Rechtskraft der Scheidung geendet hat. Auch wenn das Verfahren bei Einleitung auch künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand hatte, ergeht in einem solchen Fall keine Entscheidung nach § 258 ZPO mit Zukunftswirkung aufgrund einer Prognose, sondern eine gewöhnliche Einmal-Entscheidung über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG kommt nicht in Betracht, weil keine Vorausentscheidung vorliegt oder wie es im Text des § 238 FamFG heißt, der auf § 258 ZPO bezogen ist, keine Entscheidung des Gerichts, die eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen enthält. Eine Änderung der Verhältnisse kann der Schuldner bei einer gewöhnlichen Einmal-Entscheidung über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass es sich um nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Anspruch i.S.v. § 767 ZPO handelt.

[4] Ausdruck von Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 213.
[5] BGH FamRZ 1982, 259 = NJW 1982, 578; FamRZ 1987, 368 = NJW-RR 1987, 642.

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