a) Der Begriff des Haushaltsgegenstandes
Rz. 6
Der Begriff der Haushaltsgegenstände im Sinne von §§ 1361a, 1568b BGB ist weitgehend[3] derselbe wie in §§ 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB und entspricht demjenigen des Hausrats in §§ 1, 8 ff. HausratsVO a.F.[4] Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind[5] sowie mit den Haushaltsgegenständen verbundene andere Ansprüche und Rechte.[6] Die "Bestimmung", also die Widmung, zum Haushaltsgegenstand kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Eheleute ergeben.[7] Neben der "Bestimmung", der Widmung, des Gegenstands durch die Ehegatten zum Haushaltsgegenstand, ist die tatsächliche Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung erforderlich.[8]
Daher sind nur solche Gegenstände Haushaltsgegenstände, die bis zur Trennung, nicht jedoch solche die zum Zweck der Trennung angeschafft worden sind, um den Hausstand eines Ehegatten auszustatten.[9] Ebenso scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge,[10] Fachbücher, aber auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind – wie Kleidung und Schmuck,[11] Familienandenken,[12] auch der wertvolle Raritäten enthaltene Weinkeller.[13] Auch zum persönlichen Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind keine Haushaltsgegenstände.[14]
Rz. 7
Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat, aus wessen Mitteln er bezahlt worden ist[15] und auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Haushaltsgegenstände können daher auch geliehen,[16] geleast[17] oder gemietet sein oder im Sicherungseigentum eines Dritten stehen.[18] Zu den Haushaltsgegenständen gehören: Möbel, Tische, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh-[19] und Videogeräte, Tonträger, Filme, Küchen- und Haushaltsgeräte, Gartenmöbel und Bücher, die der Unterhaltung und allgemeinen Bildung dienen, sowie Klaviere, sofern sie nicht für den Beruf eines Ehegatten bestimmt sind;[20] auch Fahrräder, Sportgeräte, Segel- oder Motorjacht,[21] Wohnanhänger und Wohnmobile,[22] sowie die Einrichtung und Ausstattung eines Wochenendhauses.[23]
b) Einzelfälle
aa) Der Pkw
Rz. 8
Die Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand ist umstritten. Dieser Streit spiegelt die enorme gesellschaftliche Stellung des Pkws und damit zugleich diejenige des Materiellen in der Gesellschaft wider. Der Befund macht den Pkw jedoch nicht zum Haushaltsgegenstand; Pkws verdienen gegenüber anderen Gegenständen keine Sonderbehandlung, eine solche ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Deshalb ist sowohl die Rechtsprechung des BGH[24] abzulehnen, nach der ein Pkw nur dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er von d...
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