Rz. 59

Das güterrechtliche Vermögen ist von Vermögenspositionen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen oder dem ehelichen Haushalt zuzuordnen sind, abzugrenzen. Ferner sind etwaige Überschneidungen mit dem Unterhaltsrecht zu berücksichtigen.

 

Rz. 60

Gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG sind alle Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Welche Anrechte davon umfasst werden, ist in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 VersAusglG genau geregelt. Vornehmlich handelt es sich um die gesetzlichen Rentenanwartschaften, aber auch Betriebsrenten sowie Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Wenn die Lebensversicherung auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist, dann sind die Anrechte beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.[42] Ist hingegen die Lebensversicherung auf eine Rente gerichtet, unterliegt sie nach § 2 I, Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG dem Versorgungsausgleich und ist gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.[43] Anrechte aus Kapital-Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt worden ist.[44] Unabhängig davon, ob eine Anwartschaft auf eine Rente oder auf Kapitalzahlung ausgerichtet ist, unterliegen alle Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 VersAusglG dem Versorgungsausgleich. Reine Todesfallversicherungen, wie etwa eine Unfallversicherung, dienen weder der Altersvorsorge noch der Kapitalbildung.[45] Sie unterliegen daher weder dem Versorgungsausgleich noch dem Zugewinnausgleich.[46]

 

Rz. 61

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt sollte vor der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens stets prüfen, ob bei seinem Mandanten Lebensversicherungen bestehen, die ein Wahlrecht einräumen, um insbesondere bei ehevertraglichen Vereinbarungen zum Güterrecht den Vermögenswert der Auseinandersetzung gegebenenfalls zu entziehen.

 

Rz. 62

Für das Sondermögen "Haushaltsgegenstände" trifft der Gesetzgeber in § 1568b Abs. 2 BGB eine abschließende Abgrenzungsregelung. Der Begriff der Haushaltsgegenstände umfasst alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.[47] Steht ein Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, unterliegt er immer dem Zugewinnausgleich.[48] Nur wenn ein Gegenstand im Miteigentum der Eheleute steht, ist zu klären, ob er zu den Haushaltsgegenständen zählt, da nur Haushaltsgegenstände, die den beiden Ehegatten gemeinsam gehören, nach § 1568b Abs. 1 BGB zu verteilen sind. Haushaltsgegenstände, die ein Ehegatte nach der Trennung erwirbt, werden entsprechend § 1568b Abs. 2 BGB nicht mehr "für den gemeinsamen Haushalt angeschafft", und fallen damit als sein Alleineigentum in den Zugewinnausgleich.

Der Gesetzgeber trifft mit § 1568b Abs. 2 BGB eine Miteigentumsvermutung, wonach während der Ehe zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung angeschaffte Haushaltsgegenstände nach dem Willen der Ehegatten im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum sind.[49] Die Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht, wobei es hierfür nicht ausreichend ist, dass der Gegenstand während der Ehe mit Mitteln des einen Ehegatten gekauft worden ist.[50] Beruft sich ein Ehegatte auf Alleineigentum, hat er dieses zu beweisen.[51]

 

Rz. 63

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt hat für die Zuordnung, ob ein Haushaltsgegenstand anlässlich der Ehescheidung güterrechtlich auszugleichen ist, zunächst festzustellen, ob ein Gegenstand des ehelichen Haushalts beiden Ehegatten gemeinsam oder einem allein gehört.

 

Rz. 64

Zwischen dem Güterrecht und Unterhaltsrecht kann es ebenfalls zu Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. Überschneidungen kommen. Unterhaltsverpflichtungen mindern das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind.[52] Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern, dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse.[53] Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen, die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht.[54] Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und mit ihrer Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlegen.[55]

 

Rz. 65

Arbeitsrechtliche Abfindungen fallen grundsätzlich in ...

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