Rz. 22
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit ist zwischen Verbundverfahren und Isolierten Verfahren zu unterscheiden.
Internationale Zuständigkeit | |
Isolierte Verfahren | Verbundverfahren |
§ 105 FamFG | Art. 3, Art. 19 Brüssel IIa-VO |
§§ 97, 98 Abs. 2 FamFG |
Güterrechtsangelegenheiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO, wenn sie isoliert geltend gemacht werden, hier ist die internationale Zuständigkeit von § 105 FamFG abzuleiten.
Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung zusammen mit dem Ehescheidungsverfahren im Verbund geltend gemacht, greift die sog. Verbundzuständigkeit. Das für die Ehescheidung zuständige Verfahren ist auch für die Güterrechtsauseinandersetzung zuständig.
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