Rz. 1479

Kommt es zu keiner gütlichen Auseinandersetzung des Gesamtguts, können die Ehegatten ihren Anspruch auf Auseinandersetzung beim Familiengericht geltend machen.

 

Rz. 1480

Bei dem Auseinandersetzungsverfahren handelt es sich gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG um eine Familienstreitsache, weshalb die Vorschriften der ZPO weitgehend anwendbar bleiben nach § 113 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 1481

Der Anspruch kann nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrags gerichtet werden, sondern auf Zustimmung zu einem vorzulegenden Auseinandersetzungsplan. Das Gericht hat keine Gestaltungsfreiheit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, es muss dem gestellten Antrag entweder stattgeben oder ihn abweisen.[1640] Das Gericht darf weniger als beantragt ("minus") zusprechen, es darf aber nicht etwas zusprechen, was von dem vorgelegten Teilungsplan abweicht ("aliud").[1641] Aus diesem Grund ist in einem solchen Verfahren, das schwierig zu führen und mit hohen Risiken verbunden ist,[1642] die Stellung von Hilfsanträgen von besonderer Bedeutung, auf die das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO hinzuwirken hat.[1643] Auf der anderen Seite dürfen an den mit dem Auseinandersetzungsantrag verfolgten Teilungsplan, da er den dinglichen Vollzug der Verpflichtungen erst vorbereitet, keine höheren Bestimmtheitsanforderungen gestellt werden, als an eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Teilhaber im Sinne von § 1474 BGB.[1644]

 

Rz. 1482

Der Auseinandersetzungsantrag ist begründet, wenn der unterbreitete Teilungsplan sämtliche Aktiva und Passiva des Gesamtguts umfasst.[1645] Außerdem muss der verfolgte Teilungsplan in seiner Gesamtheit den gesetzlichen Teilungsregeln entsprechen. Unbegründetheit des Antrags liegt bereits dann vor, wenn eine Auseinandersetzung in der von ihr begehrten Weise auch nur in einem einzelnen Punkt nicht verlangt werden kann. Zudem muss Teilungsreife gegeben sein.[1646]

 

Rz. 1483

Den Ehegatten steht ein Auskunftsanspruch gegen den jeweils anderen zu, um Kenntnis über den Bestand der Teilungsmasse zu erhalten. Es ist zulässig, den Auskunftsantrag als Stufenantrag zusammen mit dem Teilungsantrag zu stellen.[1647]

 

Rz. 1484

Zulässig ist es auch, den Auseinandersetzungsantrag im Scheidungsverbund zu stellen.[1648] In diesem Fall liegt der Bewertungsstichtag in der Zukunft und die Gütergemeinschaft endet erst mit Rechtskraft der Ehescheidung. Treffen die Ehegatten keine Stichtagsvereinbarung, ist eine Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem Scheidungsverbund zulässig. Wenn nur die Klärung einzelner Streitpunkte begehrt wird, beispielsweise die Feststellung der Zugehörigkeit eines bestimmten Gegenstands zum Gesamtgut, ist es möglich, auf der Grundlage des Sachstands der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden.[1649]

 

Rz. 1485

Wird im Scheidungsverbund die Zustimmung zu einer bestimmten Auseinandersetzung des Gesamtguts begehrt, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung über dieses Begehren im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht möglich ist und demgemäß dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache stattgegeben werden darf.[1650]

 

Rz. 1486

Der Verfahrenswert einer Auseinandersetzungsklage bemisst sich nach dem Wert des begehrten Anteils des Antragstellers.[1651]

 

Rz. 1487

Bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Gütergemeinschaft nach §§ 1469 f. BGB ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO zu bestimmen. Er entspricht dabei weder dem vollen noch dem hälftigen Wert des Gesamtguts, sondern dem Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Gütergemeinschaft und kann – in der Regel – mit der Hälfte des beantragten Ausgleichsanspruchs bewertet werden.[1652]

[1640] BGH FamRZ 1988, 813; OLG Koblenz FamRZ 2006, 40.
[1641] BGH FamRZ 1988, 813, 814; OLG Koblenz FamRZ 2006, 40.
[1642] Johannsen, WM 1970, 738.
[1643] BGH FamRZ 1988, 813, 814; Klüber, FPR 2001, 84, 90.
[1644] BGH FamRZ 1988, 813, 815.
[1645] BGH FamRZ 1988, 813, 815.
[1646] BGH FamRZ 1988, 813, 814; OLG Koblenz FamRZ 2006, 40.
[1647] OLG Hamburg OLGE 30, 133.
[1648] BGH FamRZ 1982, 991.
[1649] BGH FamRZ 1984, 254, 256.
[1651] BGH NJW 1975, 1415; OLG Nürnberg EzFamR aktuell 2002, 205; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 572.
[1652] OLG Karlsruhe EzFamR aktuell 1998, 119.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge