Rz. 758

Greift § 1568a BGB ein, sind Vereinbarungen der Ehegatten, die von der aufgrund der Vorschrift bestehenden Regelung abweichen, wiederum nur dann wirksam, wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung die Existenz der Wohnung beseitigt wird, diese also verkauft wird (vgl. ausführlich zu Art und Umfang möglicher Vereinbarungen oben Rn 745 ff.).

Insbesondere § 1568a BGB schließt, soweit aufgrund dieser Vorschrift eine Regelung für die Zeit ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache besteht, § 749 Abs. 1 BGB im Wege der Subsidiarität in Folge erschöpfende Regelung aus (siehe ausführlich oben Rn 743 ff.).

 

Rz. 759

 

Hinweis

Das Verhältnis von § 1568a BGB zu § 749 Abs. 1 BGB wird bisher in Rechtsprechung und Literatur so gut wie nicht erörtert. Immerhin führt Karsten Schmidt[628] im Rahmen der Frage der Teilbarkeit von gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnissen im Sinne von § 752 BGB aus, die Verteilung hinsichtlich der ehelichen Wohnung anlässlich der Ehescheidung finde ausschließlich nach § 1568a BGB statt. Dass § 1568a BGB ausschließlich eingreift, muss aber erst recht und bereits hinsichtlich des Aufhebungsanspruchs nach § 749 Abs. 1 BGB selbst gelten, nicht nur hinsichtlich des Anspruchsinhalts: Einmal lassen sich der Aufhebungsanspruchs selbst und der Anspruchsinhalt hier nicht trennen, zudem ist nicht völlig auszuschließen, dass durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs auch der nach § 1568a BGB bestehende Anspruchsinhalt weitgehend konterkariert wird.

 

Rz. 760

Es erscheint jedenfalls insbesondere bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Überlassungsanspruch gemäß § 1568a Abs. 1 BGB und den Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags zu den ortsüblichen Bedingungen nach § 1568a Abs. 5 S. 1 BGB aussichtsreich mit der oben dargestellten Argumentation, den gegen den nunmehr aufgrund eines Mietvertrags die Ehewohnung nutzenden geschiedenen Ehegatten erhobenen Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB abzuwehren, da anderenfalls durch dessen Geltendmachung eine möglicherweise rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt werden könnte.

[628] In: MüKo-BGB, § 752 Rn 15.

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