Rz. 490

Ob eine anlässlich des unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als unterhaltsrechtliches Einkommen heranzuziehen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob ein Einkommensrückgang auszugleichen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein vergleichbares Einkommen wie früher einbringt, ist die Abfindung neben dem nach der Ehescheidung in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen nicht zu berücksichtigen.[682] Hat der Unterhaltspflichtige eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft niedrigerem Einkommen gefunden, ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden.[683] Eine Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Abfindungen im Endvermögen findet demnach nur statt, wenn die Abfindung nicht für den laufenden Unterhalt benötigt wird. Darüber hinaus können allerdings nach der Rechtsprechung des BGH im Endvermögen solche Abfindungen berücksichtigt werden, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und insofern vergangenheitsbezogen geleistet wurden.[684]

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