Rz. 1137

Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünfte und der Ertrag des Gesamt- und Sonderguts. Sodann sind die Einkünfte, die in das Vorbehaltsgut fallen, für den Unterhalt zu verwenden. Reichen auch diese Einkünfte nicht aus, ist der Stamm des Gesamtguts, als letztes der Stamm des Vorbehalts- oder des Sonderguts für den Unterhalt zu verwenden.

 

Rz. 1138

Die Vorschrift des § 1420 BGB gilt für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), da der Trennungsunterhaltsanspruch unabhängig von dem geltenden Güterstand besteht.[1350] Dagegen gilt § 1420 BGB nicht für den nachehelichen Unterhalt. Denn ab Rechtskraft der Ehescheidung ist die Gütergemeinschaft beendet, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen fällt damit nicht mehr in das Gesamtgut.[1351]

 

Rz. 1139

Die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 1360 ff. BGB, §§ 1601 ff. BGB) gelten neben § 1420 BGB.

[1349] OLG München FamRZ 1996, 166.

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