Rz. 1550

Das gemeinschaftliche Vermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche die Eheleute seit ihrer Eheschließung zusammen oder getrennt erworben haben, sei es durch Arbeit (dazu zählen auch nicht personengebundene Entschädigungen, etwa eine Abfindung nach Kündigung des Arbeitsplatzes) oder sei es durch Nutzung ihres Vermögens; es gehört von Anfang der Ehe an automatisch beiden Ehegatten als ihr gemeinsames Vermögen (Art. 1401 CC). Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haften die Ehegatten gesamtschuldnerisch.

 

Rz. 1551

Das Gesamtgut wird grundsätzlich gleichberechtigt verwaltet. Grundsätzlich hat zwar jeder Ehegatte das Recht, das Gesamtgut allein zu verwalten (Art. 1421 CC); Verwaltungsmaßnahmen eines Ehegatten sind dem anderen Ehegatten gegenüber wirksam. Ausgenommen hiervon sind aber bestimmte bedeutsame Handlungen: Für unentgeltliche (Art. 1422 CC) und wichtige (Art. 1424 f. CC) Rechtsgeschäfte über das Vermögen der ehelichen Gemeinschaft und über wichtige Vermögensgegenstände (etwa unbewegliches Vermögen, Handelsgeschäfte oder Betriebe, die von der ehelichen Gemeinschaft abhängen) ist die Mitwirkung des anderen Ehegatten notwendig, ebenso für Aufnahme von Darlehen und Erklärung von Bürgschaften angesichts der Risiken dieser Rechtsgeschäfte für das Familienvermögen, wenn Haftung des Gesamtgutes begründet werden soll (ansonsten haftet nur der betreffende Ehegatte nur mit seinem Eigengut und/oder seinen Einkünften). Hat ein Ehegatte ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft über das Gesamtgut ohne Zustimmung des anderen Ehegatten abgeschlossen, kann der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft entweder nachträglich zustimmen oder innerhalb von zwei Jahren im Klagewege dessen Nichtigerklärung verlangen.

 

Rz. 1552

Die Gemeinschaft endet durch Tod eines der Ehegatten, durch Erklärung der Abwesenheit, durch Ehescheidung, durch Trennung von Tisch und Bett, durch Gütertrennung oder durch Änderung des Güterstands (Art. 1441 CC). Ist die Gemeinschaft aufgelöst, nimmt jeder Ehegatte wieder dasjenige Vermögen an sich, das nicht in die Gemeinschaft gelangt ist (Art. 1467 Abs. 1 CC); sodann wird die aktive und passive Gemeinschaftsmasse liquidiert (Art. 1467 Abs. 2 CC). Sind alle Entnahmen aus dem Gemeinschaftsgut durchgeführt, wird der Überschuss zwischen den Ehegatten hälftig verteilt (Art. 1475 CC). Bei Beendigung des Güterstands stellt ein Notar die Zusammensetzung des gemeinschaftlichen Vermögens fest, bewertet dies und berechnet dann den Ausgleich, den die eheliche Gemeinschaft den Ehegatten schuldet und umgekehrt. Er ermittelt schließlich noch den Betrag der Passiva, der von der ehelichen Gemeinschaft oder von den Ehegatten endgültig zu tragen ist.

 

Rz. 1553

Für die Aufteilung der Passiva kommt es darauf an, wann und wofür die jeweilige Verbindlichkeit entstanden ist. Vor der Eheschließung entstandene Verbindlichkeiten oder solche, die einem Ehegatten während der Ehe zugefallene Zuwendungen und/oder Erbschaften belasten, bleiben eigene Verbindlichkeiten dieses Ehegatten. Während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten sind solche des Gesamtguts unabhängig davon, welcher Ehegatte sie eingegangen ist, soweit jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft verpflichten konnte, insb. solche zur Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung, Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten und den Nießbrauch betreffende Aufwendungen. Hat das Gesamtgut persönliche Verbindlichkeiten eines Ehegatten beglichen, und wird der Güterstand aufgelöst, dann entsteht zugunsten des Gesamtguts ein Anspruch auf Ausgleich dieser Auslagen.

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