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Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferung

Unter dem Begriff innergemeinschaftliche Lieferung werden alle grenzüberschreitenden Lieferungen von Waren innerhalb der Europäischen Union zusammengefasst. Alle Waren, die unter diesen Begriff fallen, sind in dem Staat, von dem aus sie geliefert und transportiert werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuer wird nur im Empfängerland erhoben.

Die umsatzsteuerrechtliche Konstruktion der innergemeinschaftlichen Lieferung musste mit dem Übergang zum europäischen Binnenmarkt im Jahr 1993 eingeführt werden. Denn von diesem Zeitpunkt an entfiel die Zollabwicklung in der Europäischen Union entfallen. Die innergemeinschaftliche Lieferung ersetzte die bis dahin geltende steuerfreie Ausfuhrlieferung, und die Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst. Ausfuhrlieferung und Einfuhrumsatzsteuer gelten jedoch weiterhin im Warenverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten).

Die Anerkennung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Damit Waren, die in der EU gehandelt werden, als „innergemeinschaftlich“ anerkannt werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Die wichtigste ist, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Eine solche Lieferung führt damit zur Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat. Das Unternehmen, das die Waren erhalten hat, muss die Umsatzsteuer bezahlen und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, soweit es zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Rahmen ihrer Steuererklärung müssen die Unternehmen anschließend genau belegen können, dass die gehandelten Waren die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt haben.

Wichtige (materielle) Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist seit 2023 die Abgabe einer korrekten und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.









BFH Kommentierung

Kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr.

Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt. Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.











Aus der Praxis - für die Praxis - Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliches Verbringen in der Buchhaltung

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute geht es um die Frage, wie ein Fall des innergemeinschaftlichen Verbringens, das z.B. in der Zusammenarbeit mit Amazon entsteht, umsatzsteuerlich richtig bewertet und in der Buchhaltung abgebildet wird.












BMF

Vorsteuer-Vergütungsverfahren bei Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind.













Gelangensbestätigung & Co.: Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur dann vorliegen, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung von einen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Mit Wirkung zum 1.10.2013 sind die Nachweisvorschriften für dieses körperliche Gelangen in der UStDV geändert worden. Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 16.9.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung Stellung.