Konkurrenz von umsatzsteuerlichen Steuerbefreiungsvorschriften
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bei der Konkurrenz der Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG (Blindenwerkstätten) und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen) die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorrangig ist. Worum ging es?
Steuerfreie Lieferungen von Blindenwaren
Im Streitfall ging es um steuerfreie Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Der Kläger, Betreiber einer Blindenwerkstätte, machte den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten (§ 4 Nr. 19 UStG) keinen Vorsteuerabzug vorsieht.
Das Niedersächsische FG widersprach der Verwaltungsauffassung und entschied, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) Vorrang hat, um eine systemwidrige Mehrfachbelastung zu vermeiden.
Innergemeinschaftliche Lieferung hat Vorrang
Nach einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift darf Deutschland die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten von der Umsatzsteuer befreien. Unternehmer können zwar grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei für den Kläger ein solcher Verzicht nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen FG jedoch tatsächlich gar nicht möglich, da der Kläger die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen hatte. Die Besteuerung wird korrekt in den Bestimmungsmitgliedstaat (Österreich) verlagert, und der Vorsteuerausschluss tritt nicht ein.
Die Revision wurde beim BFH eingelegt (Az. XI R 33/24).
Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.11.2024, 5 K 17/24, veröffentlicht am 15.1.2025
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