Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen von Textilien
Warenbeschreibung in Rechnungen
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien und darüber, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben sind. Der Kläger führte in erster Linie einen Großhandel mit Textilien, die teils importiert und exportiert wurden. Er erklärte im Streitjahr 2014 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von rund 172.500 EUR, die das Finanzamt nach einer Umsatzsteuersonderprüfung mangels vorliegender Gelangensbestätigungen als steuerpflichtig beurteilte. Außerdem wurde Vorsteuer aus diversen Rechnungen wegen mangelhafter Warenbezeichnungen gekürzt. Aus den offenbar vom Kläger nachträglich erstellten „Gelangensbestätigungen“ waren jeweils nur das Kalenderjahr und der Mitgliedstaat aufgeführt, in den die Gegenstände jeweils befördert worden sein sollten. Ort und Monat des Erhalts bzw. Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet waren nicht angegeben.
Keine Steuerfreiheit und kein Vorsteuerabzug
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind gemäß § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17a ff UStDV beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat allerdings Gelangensbestätigungen vorgelegt, die den Anforderungen des § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV nicht gerecht werden, weil notwendige Angaben wie Ort und Monat des Erhalts bzw. Monat des Endes der Beförderung der Gegenstände nicht enthalten waren. Stempel auf den Rechnungen, wonach jeweils versichert wird, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, sind insoweit nicht ausreichend. Es handelt sich dabei um eine bloße Absichtserklärung. Auch kommt ein Beweis durch Zeugen als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag.
Der Vorsteuerabzug war zu versagen, weil im Großhandel mit Bekleidungstextilien im Niedrigpreissegment die bloße Angabe wie „Jacken, Pullover, T-Shirt, Blusen, Kleider, Röcke etc.“ einschließlich der entsprechend verkauften Anzahl nicht den Anforderungen einer Leistungsbeschreibung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügt.
Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferung
Trotz der allgemein als Lockerung empfundenen Rechtsprechung der jüngeren Vergangenheit bleibt es schon dabei, dass die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in erster Linie anhand von ordnungsgemäßen Belegen nachzuweisen ist. Die Steuerfreiheit kann zwar unter Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz auch dann in Betracht kommen, wenn die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, es muss dann jedoch feststehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, insbesondere die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, vorgelegen haben. Hieran mangelte es offenbar im Streitfall. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
Buch- und Belegnachweise
Im Streitfall lagen jedoch für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert gewesen sei oder dieser für ihn unzumutbar gewesen sein könnte. Da er insoweit die Beweislast trägt, geht dies zu seinen Lasten.
Ob der BFH im vorliegenden Streitfall die Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen unzutreffender Leistungsbezeichnungen für rechtens erachten würde, darf bezweifelt werden. Darauf deuten zumindest zwei Beschlüsse des BFH (BFH, Beschluss v. 14.3.2019, V B 3/19 und BFH, Beschluss v. 16.5.2019, XI B 13/19) hin. Danach ist ernstlich zweifelhaft, ob in Einkaufsrechnungen über den massenweisen Erwerb von Waren im Niedrigpreissegment zusätzlich zur Warengattung weitere handelsübliche Bezeichnungen erforderlich sind.
FG Münster, Urteil v. 14.3.2019, 5 K 3770/17 U, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster
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