Umsatzsteuer: Nachweis Innergemeinschaftlicher Lieferungen

Innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle umsatzsteuerlich richtig einzustufen, das ist oft eine fachliche Herausforderung. Der BFH stellte kürzlich klar, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung statt steuerpflichtig, steuerfrei behandelt werden darf.

Nachweispflichten nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG: Mit Urteil vom 10.8.2016 hat der BFH (V R 45/15) erneut klargestellt, welche strengen Anforderungen ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, damit er die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen kann, die es ermöglicht, eine grundsätzlich steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei zu behandeln.

Praxis-Tipp: Strenge Nachweispflichten beachten

Steuerpflichtige, die eine Lieferung  als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln, obwohl tatsächlich keine Steuerfreiheit gegeben ist, müssen strenge Nachweisanforderungen erfüllen, damit die grundsätzlich steuerpflichtige Lieferung als steuerfrei behandelt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die aktuelle Gesetzesfassung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG sowie Regelung des § 17 UStDV von der Fassung des Streitjahres abweicht.

Es ist deshalb zunächst dafür Sorge zu tragen, dass stets die aktuelle Gesetzesfassung angewendet wird. Zudem ist bei der Erfüllung der Pflichten zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eine große Sorgfalt an den Tag zu legen, auch wenn dies in der Praxis oftmals sicherlich eher als lästig empfunden wird.

Nachweis: Doppel der Rechnung & Gelangensbestätigung

Der Unternehmer hat den Nachweis nach § 17 Absatz 1 UStDV dadurch zu führen, dass er

  • ein Doppel der Rechnung und
  • eine sog. Gelangensbestätigung

erstellt. Was in dieser Gelangensbestätigung zu erfassen ist, ist näher in § 17 Abs. 2 UStDV niederlegt. Hierauf ist sauber zu achten, zumal die Rechtsprechung gerade auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts sehr kleinlich und formal ist.

 

Sachverhalt: Fingierte Existenz und Unternehmereigenschaft

Die Klägerin schloss in den Streitjahren Kaufverträge mit in Spanien und Tschechien ansässigen Unternehmen ab. Die Vermittlung dieser Kaufverträge erfolgte durch einen Dritten, der die Existenz und Unternehmereigenschaft der Unternehmen im EU-Ausland fingiert hatte. Neben den Rechnungen an die Scheinunternehmen lagen der Klägerin Verbringungserklärungen vor, die der Klägerin bei der jeweiligen Abholung übergeben worden waren und in den Spanien bzw. Tschechien als Bestimmungsort angegeben waren. Die Klägerin zeichnete die Umsatzsteueridentifikationsnummern auf.

 

Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Dritten kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung seien offensichtlich nicht gegeben. Auch sei der Klägerin kein Vertrauensschutz zu gewähren, da kein hinreichender Belegnachweis erbracht worden sei.

 

Entscheidung: Keine Steuerfreiheit für Scheinfirmen

Auch die Revision zum BFH hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit seien hier nicht gegeben, da es sich hier um Scheinfirmen gehandelt habe. In einem solchen Fall könne eine Steuerfreiheit nur dann in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige einen Beleg- und Buchnachweis erbringe. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Die Nennung eines Bestimmungslandes in den Verbringungserklärungen reiche nicht aus. Auch die Nennung in der Rechnung reiche nicht aus, so dass kein Belegnachweis vorliege. Zudem sei auch der Buchnachweis widerlegt. Zwar habe die Klägerin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufgezeichnet. Da es sich um Scheinfirmen gehandelt habe, komme ein Nachweis aufgrund der aufgezeichneten Nummern jedoch nicht in Betracht. Nach all dem könne sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.