EMCS-Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung
EMCS steht für das IT-Verfahren "Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren".
EMCS-Eingangsmeldung als Nachweis
Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des EMCS kann der Gelangensnachweis durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung erfolgen (§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV).
In dem BMF-Schreiben v. 11.7.2023 äußert sich die Finanzverwaltung zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung , insbesondere zum Bestimmungsort. Der UStAE wurde angepasst.
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