EMCS-Eingangsmeldungen: Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Finanzverwaltung hat sich zum Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen mithilfe von EMCS-Eingangsmeldungen geäußert.

EMCS steht für das IT-Verfahren "Excise Movement and Control System- EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren".

EMCS-Eingangsmeldung als Nachweis

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des EMCS kann der Gelangensnachweis durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung erfolgen (§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV).

In dem BMF-Schreiben v. 11.7.2023 äußert sich die Finanzverwaltung zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung , insbesondere zum Bestimmungsort. Der UStAE wurde angepasst.

BMF, Schreiben v. 11.7.2023, III C 3 - S 7141/21/10002 :001