FG Baden-Württemberg: Erlass von Einfuhrumsatzsteuer

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu erlassen ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach Deutschland eingeführte Waren im unmittelbarem Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat.

Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nur steuerfrei, soweit der eingeführte Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werde. Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Revisionsverfahren anhängig (VII R 4/18).

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14. 11.2017, 11 K 1102/15, veröffentlicht am 28.2.2018