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UStAE zu innergemeinschaftlichen Lieferungen angepasst


UStAE zu innergemeinschaftlichen Lieferungen angepasst

Die Finanzverwaltung hat den UStAE zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a UStG angepasst.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Finanzverwaltung hat bereits mit Schreiben v. 9.10.2020 auf die gesetzlichen Neuregelungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften reagiert und Stellung bezogen (vgl. Kommentierung).

Änderung des UStAE

Der UStAE wurde dabei angepasst. Doch im Nachgang haben sich weitere Zweifelsfragen ergeben. Die Finanzverwaltung hat deshalb erneut den UStAE geändert. Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.

BMF, Schreiben v. 20.5.2022, III C 3 - S 7140/19/10002 :011


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