Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

VG Schleswig bestätigt: Versäumte Endabrechnungsfrist kostet Neustarthilfe


Versäumte Endabrechnungsfrist kostet Neustarthilfe

Das VG Schleswig hat klargestellt, dass die Frist zur Einreichung der Endabrechnung bei der Neustarthilfe als materielle Ausschlussfrist zu behandeln ist. Das bedeutet: Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf die Förderung vollständig – und bereits ausgezahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

Die Entscheidung des VG Schleswig (Urteil v. 22.12.2025, 7 A 440/25) hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie bestätigt die strikte Handhabung der Bewilligungsstellen und macht deutlich, dass Fristversäumnisse bei Corona-Hilfen existenzbedrohende Folgen haben können.

Der Fall aus Schleswig-Holstein

Eine Antragstellerin hatte am 19.7.2021 Neustarthilfe in Höhe von 7.875 EUR beantragt. Die Bewilligungsstelle zahlte den Betrag im September 2021 aus – allerdings unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch eine Endabrechnung. Im Bewilligungsbescheid war als Nebenbestimmung ausdrücklich geregelt, dass die Endabrechnung bis zum 31.12.2021 einzureichen sei.

Diese Frist wurde später bundesweit bis zum 31.3.2023 verlängert. Mit E-Mail vom 21.4.2023 gewährte die Bewilligungsstelle sogar noch eine letzte Nachfrist bis zum 30.4.2023. Gleichzeitig wies sie unmissverständlich darauf hin: Wer bis dahin keine Endabrechnung einreiche, müsse den Vorschuss vollständig zurückzahlen.

Die Antragstellerin reichte trotz aller Fristverlängerungen und Erinnerungen keine Endabrechnung ein. Im Laufe des Jahres 2023 wurde das Portal zur Einreichung geschlossen. Mit Schlussbescheid vom 4.4.2024 forderte die Bewilligungsstelle die gesamte Förderung zurück – zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung.

Die Argumentation der Antragstellerin

Die Betroffene wehrte sich gegen die Rückforderung. Sie argumentierte, bei der Frist handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, da im Bescheid nicht hinreichend klar darauf hingewiesen worden sei. Eine vollständige Rückforderung sei zudem unverhältnismäßig, da die materiellen Fördervoraussetzungen vorlägen.

Zudem beantragte sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei aufgrund eines Steuerberaterwechsels nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Daten rechtzeitig zu beschaffen. Die Bewilligungsstelle habe ihr durch Sperrung des Abrechnungsportals die Möglichkeit einer Endabrechnung versagt.

Außerdem fehlte es nach Ansicht der Klägerin an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Fristsetzung. Die Fristen seien primär in den FAQ kommuniziert, nicht aber in den eigentlichen Förderrichtlinien der Länder. Es stelle sich die Frage, ob FAQ als verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen könnten.

Das Gericht bestätigt die strikte Linie

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags. Die Rückforderung sei rechtmäßig. Bei der Neu-starthilfe handele es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung ohne Rechtsanspruch. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch begründe, existiere nicht.

Das Gericht stellte klar: Maßgeblich für die Gewährung einer Billigkeitsleistung ist nicht der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums, sondern die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis herleiten, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot des Vertrauensschutzes.

Nach Überzeugung des Gerichts entsprach es der ständigen Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein, die Frist zur Endabrechnung als materielle Ausschlussfrist zu behandeln. Die Klägerin habe diese Verwaltungspraxis nicht hinreichend in Frage gestellt. Dafür, dass der Vortrag der Beklagten richtig sei, spreche insbesondere, dass die geschilderte Verwaltungspraxis mit den FAQ und der Förderrichtlinie im Einklang stehe.

Keine Wiedereinsetzung möglich

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die einschlägige Norm des § 90 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz sei nicht anwendbar, da sie nur für gesetzliche Fristen gelte. Eine Wiedereinsetzung sei nur möglich, wenn es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspräche, unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht dargelegt, ohne Verschulden die Abrechnungsfrist verpasst zu haben. Sie habe lediglich völlig unsubstantiiert vorgetragen, dass sie aufgrund eines Steuerberaterwechsels nicht in der Lage gewesen sei, die Daten früher zu beschaffen. Bei einem Wechsel der Steuerberater sei aber eine rechtzeitige Datenweitergabe sicherzu-stellen. Ein etwaiges Verschulden der Steuerberater wäre der Klägerin zuzurechnen.

Rechtfertigung der materiellen Ausschlussfrist

Das Gericht hielt auch die Handhabung der Frist als materielle Ausschlussfrist für nicht zu beanstanden. Derartige Ausschlussfristen, die den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge haben, stünden nicht zur Disposition der Verwaltungsgerichte.

Der Verlust der Anspruchsberechtigung sei angesichts des Charakters der zugrundeliegenden subventionsrechtlichen Verfahren als Massenverfahren nicht zu beanstanden. Materielle Ausschlussfristen dieser Art dienten der sachgerechten Finanzplanung des öffentlichen Zuwendungsgebers und der Wahrung des Budgetrechts.

Die streitgegenständliche Frist diene gerade im vorliegenden Massenverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Endabrechnung bei der Neustarthilfe. Das Interesse der Klägerin an der Gewährung der Billigkeitsleistung müsse aus diesem Grund hinter dem öffentlichen Interesse der angemessenen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zurückstehen.

Zweifel an der Rechtsgrundlage für die materielle Ausschlussfrist

Die Entscheidung ist nach Auffassung der Autoren rechtlich angreifbar, weil sie die Frage nach der ausreichenden Rechtsgrundlage für eine materielle Ausschlussfrist nicht überzeu-gend beantwortet.

Das Gericht stützt sich letztlich auf eine "Verwaltungspraxis" und verweist auf FAQ sowie Förderrichtlinien. Allerdings sind FAQ verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen ohne Außenwirkung und können keine materiellen Rechte begründen oder zu einem Rechtsverlust führen. Die bloße Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid, eine Endabrechnung bis zu einem bestimmten Datum einzureichen, macht diese Frist noch nicht automatisch zu einer materiellen Ausschlussfrist.

Für eine derart einschneidende Rechtsfolge – den Totalverlust einer bereits bewilligten und ausgezahlten Förderung – müsste die Rechtsgrundlage eindeutiger sein. Die mehrfache Fristverlängerung durch die Bewilligungsstelle spricht zudem eher gegen die Annahme einer materiellen Ausschlussfrist, denn solche Fristen sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht verlängerbar sind.

Unverhältnismäßigkeit der Rechtsfolge

Die vom Gericht gebilligte Praxis kann auch zu unverhältnismäßiger Härte führen. Eine vollständige Rückforderung der Förderung allein wegen Fristversäumnis bei der Endabrechnung steht außer Verhältnis zum Zweck der Fristsetzung.

Die Frist dient der Verwaltungsvereinfachung und Planungssicherheit – diese Interessen können aber auch durch andere Maßnahmen gewahrt werden, etwa durch Verspätungszu-schläge oder eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit. Wenn die materiellen Fördervorausset-zungen nachweislich vorliegen, erscheint es sachwidrig, allein wegen der verspäteten Einreichung von Nachweisen die gesamte Förderung zurückzufordern. Dies gilt umso mehr, als die Bewilligungsstelle selbst durch Schließung des Portals die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung aktiv verhindert hat.

Das Gericht hätte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker berücksichtigen und prüfen müssen, ob nicht eine teilweise Beibehaltung der Förderung oder zumindest eine Einzelfallabwägung geboten gewesen wäre. Die pauschale Anwendung einer "Alles oder Nichts"-Regel wird der Komplexität der Materie und den berechtigten Interessen der Förderempfänger nicht gerecht.

Praktische Konsequenzen für Steuerberater

Es wird deutlich: Die Bewilligungsstellen meinen es ernst mit ihren Fristen. Wer eine Endabrechnung nicht rechtzeitig einreicht, riskiert nicht nur eine teilweise Kürzung, sondern die vollständige Rückforderung der Hilfe.

Für Steuerberater bedeutet dies ein erhebliches Haftungsrisiko. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Verschulden des Steuerberaters dem Mandanten zuzurechnen ist. Wenn Sie als Steuerberater eine Frist versäumen, können Sie von Ihrem Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – und zwar für den gesamten zurückgeforderten Betrag zuzüglich Zinsen.

Besonders problematisch: Das Gericht akzeptiert den Hinweis auf einen Steuerberaterwechsel nicht als Entschuldigung. Sie müssen sicherstellen, dass bei einem Mandatswechsel alle erforderlichen Daten rechtzeitig übertragen werden. Eine lückenlose Übergabe ist zwingend erforderlich.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Rechtsprechung auch auf die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen übertragen wird. Auch dort gelten Fristen, deren Versäumnis zur vollständigen Rückforderung führen kann. Die Bewilligungsstellen haben bereits angekündigt, dass sie bei den Schlussabrechnungen eine ähnlich harte Linie fahren werden.

Für die Praxis bedeutet dies: Fristenmanagement bei Corona-Hilfen ist keine Nebensache, sondern existenzentscheidend. Ein funktionierendes Fristenkontrollsystem ist unverzichtbar. Doppelte Kontrollen und rechtzeitige Erinnerungen können helfen, Versäumnisse zu vermeiden.

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