Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Trennung der beruflich/betrieblich veranlassten und deshalb als WK/BA abziehbaren Aufwendungen von den privat veranlassten, über den > Grundfreibetrag und den > Familienleistungsausgleich hinaus nicht abziehbaren Aufwendungen ist im Prinzip bezogen auf den Einzelfall erforderlich (zu solchen Einzelfällen > Rz 15). Vorrangig hat aber der Gesetzgeber typisierende Bewertungen (> Typisierende Betrachtungsweise) vorgenommen, indem er bestimmte – idR bei vielen Stpfl anfallende – gemischte Aufwendungen für die Ermittlung der > Einkünfte gesetzlich der beruflichen (> Rz 3/1) oder der privaten Sphäre (> Rz 3/2) zuweist. Dies dient der besseren Handhabbarkeit und Rechtssicherheit im Massenverfahren. In einer weiteren Abschichtung werden dann bestimmte private Aufwendungen – meist mit Höchstbeträgen – zum Abzug als SA oder AgB zugelassen (> Rz 3/4) oder eine Steuerermäßigung vorgesehen (> Rz 3/5).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der beruflichen Sphäre werden zB zugewiesen (> Werbungskosten Rz 38 ff, 79):

Aufwendungen für den Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück in Höhe der > Entfernungspauschale (ergänzend > Erste Tätigkeitsstätte);
Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe bestimmter Pauschbeträge nach § 9 Abs 4a EStG (bzw nach dessen Maßgabe über § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 EStG auch für den Bereich der Gewinneinkünfte; > Einkünfte Rz 1) in den Fällen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 80 ff) und der > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff sowie bei > Fortbildungsveranstaltungen Rz 13;
Aufwendungen für eine zusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort in den Fällen der > Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG).
 

Rz. 3/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der privaten Sphäre werden zB zugewiesen:

Aufwendungen für die Lebenshaltung, also im Wesentlichen für Ernährung, Wohnung und Kleidung und für die Kinder; vgl § 12 Nr 1 Satz 1 EStG (> Rz 1, 7). Die eigentliche – rechtsbegründende – Bedeutung der Vorschrift liegt im Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG), wenn diese nach dem Umfang der jeweiligen privaten oder beruflichen Verwendung nicht trennbar sind. Zu Einzelheiten > Rz 2/1 und > Rz 4 ff;
weitere in § 12 Nr 2 bis 4 EStG genannte Aufwendungen wie Aufwendungen für bestimmte Zuwendungen an nahestehende Personen (vgl § 12 Nr 2 EStG; > Rentenaufwand Rz 8 ff), Steuern (vgl § 12 Nr 3 EStG – zu einer Ausnahme vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG) > Geldstrafen (vgl § 12 Nr 4 EStG und § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 EStG) sowie
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein > Erststudium. Entstehen die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, gehören sie zur beruflichen Sphäre, (vgl § 9 Abs 6 und § 4 Abs 9 EStG; ergänzend > Bildungsaufwendungen Rz 6);
Aufwendungen für das häusliche > Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zur privaten Sphäre; nur wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet oder dem ArbN kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird es der beruflichen Sphäre zugewiesen (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG).
 

Rz. 3/3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Obwohl sie ausschließlich zur außerberuflichen Sphäre gehören, sind bestimmte Aufwendungen zB aus politischen Erwägungen oder mit Rücksicht auf die steuerliche Leistungsfähigkeit als > Sonderausgaben oder > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar (subjektives > Nettoprinzip Rz 4).

Sonderausgaben: Die in § 10ff EStG aufgeführten Aufwendungen werden steuermindernd berücksichtigt: > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff, > Dauernde Lasten, > Kinderbetreuung, > Kirchensteuer Rz 70 ff, > Private Altersvorsorge Rz 70 ff, > Schulgeld, > Sonderausgaben Rz 25 ff zu Vorsorgeaufwendungen, > Spenden, > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff, > Versorgungsausgleich Rz 35 ff.
Außergewöhnliche Belastungen: Zu den Aufwendungen, die solche für die Lebensführung, aber gleichwohl zumindest beschränkt abziehbar sind, gehören der > Ausbildungsfreibetrag, > Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (zB > Krankheitskosten), > Behinderten-Pauschbetrag, > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff.
 

Rz. 3/4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Weitere Ausnahmen sind über eine Ermäßigung der tariflichen ESt vorgesehen: > Steuerermäßigungen gibt es zB für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Haushaltshilfe), ebenso für in Anspruch genommene > Handwerkerleistung (vgl dazu insgesamt § 35a EStG), außerdem für > Parteibeiträge (vgl § 34g EStG). Unter den §§ 34c bis 35c EStG finden sich darüber hinaus noch weitere Steuerermäßigungen.

 

Rz. 3/5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für die Ermittlung der > Überschusseinkünfte iSd § 2 Abs 1 Nr 4 bis 7 EStG (> Einkünfte Rz 1), zB für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, ist mithin Folgendes zu beachten:

Aufwendungen für die Lebensführung sind begrifflich keine die > Einnahme...

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