Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im Zuge der deutschen > Einkommensteuer besteuert werden nur Einkünfte, die einer der nachfolgend genannten sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können (§ 2 Abs 1 EStG; vgl dort vor allem konkret Satz 1 Nr 1 bis 7).

Die Einteilung in abschließend sieben Einkunftsarten (mit dem Charakter der Sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG als gewisse Auffangnorm) ist dabei primär historisch bedingt und keinesfalls sachlogisch oder zwingend vorgegeben. Die (Einkommen-)Steuergesetze anderer Staaten oder auch die DBA (> Doppelbesteuerung Rz 8 ff) nehmen meist andere Unterteilungen vor (vgl instruktiv Tipke, StuW 1990, 246).

Einkünfte sind die > Einnahmen nach Abzug der zu ihrer Erzielung aufgewandten – allgemein gesprochen – Erwerbsaufwendungen.

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) wird der Gewinn ermittelt (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; Gewinneinkünfte bzw Gewinneinkunftsarten). Die hier maßgeblichen und steuerlich abzugsfähigen Erwerbsaufwendungen sind > Betriebsausgaben. Die Gewinnermittlung geschieht ggf durch > Einnahmen-Überschussrechnung, ansonsten aber idR durch sog Betriebsvermögensvergleich iSd § 4 Abs 1 Satz 1 EStG (siehe abgrenzend auch > Arbeitsvermögen).

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG; mit Besonderheiten aufgrund der > Abgeltungsteuer), > Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und für die "Sammeleinkunftsart" > Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG) wird der Überschuss der Einnahmen über die – hier als Erwerbsaufwendungen maßgeblichen – sog > Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG; Überschusseinkünfte bzw Überschusseinkunftsarten; > Einnahmen-Überschussrechnung).

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Abgrenzung der EinkunftsartenArbeitslohn Rz 130–149. Zur Abgrenzung steuerlich zu berücksichtigender Einkünfte von Einnahmen, die dem Stpfl außerhalb der steuerlich bedeutsamen Erzielung von Einkünften zufließen, > Liebhaberei.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die durch entsprechende Addition bestimmte Summe der Einkünfte, vermindert um den > Altersentlastungsbetrag, den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzugsbetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE; § 2 Abs 3 EStG; ergänzend > Einkommen).

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird der > Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen des Stpfl (> Mehrere Dienstverhältnisse) ggf um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge und die > Werbungskosten (> Rz 1) gemindert. Anstelle der tatsächlichen WK wird mindestens ein > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG), bei > Versorgungsbezüge mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG) abgezogen; dadurch darf aber der ggf um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge geminderte Arbeitslohn höchstens bis auf 0 Euro verringert werden (§ 9a Satz 2 EStG).

Unberücksichtigt bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben die vom ArbG bzw Zuwendenden nach §§ 37a/b und 4040b EStG pauschal besteuerten Teile des Arbeitslohns (vgl allgemein § 40 Abs 3 Satz 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3, sowie § 37a Abs 2 Satz 1 EStG und § 37b Abs 3 Sätze 1 und 2 EStG für die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 7 ff, 71 mit Verweisen auf die vorgenannte allgemeine Regelung).

 

Rz. 5

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Positive und negative Einkünfte derselben Einkunftsart können – mit Ausnahme einiger Sonderregelungen im Bereich der > Abgeltungsteuer – in einem > Veranlagungszeitraum grundsätzlich unbeschränkt, aus verschiedenen Einkunftsarten jedoch ggf nur begrenzt ausgeglichen werden; ansonsten kommt ein jeweils bestimmten Begrenzungen unterliegender Verlustrücktrag/-vortrag in andere VZ in Betracht. Im Einzelnen vgl § 10d EStG; > Verluste. Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte und des Gesamtbetrags der Einkünfte > Rz 3 und > Einkommen Rz 1.

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