Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Begriff ‚Einnahmen-Überschussrechnung’ (kurz EÜR) beruht auf § 4 Abs 3 EStG und ist eine Methode der Ermittlung des Gewinns iSv § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; ergänzend > R 4.5 EStR. Aber auch bei den ‚Überschusseinkünften’ iSv § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG dient eine Überschussrechnung der Einkunftsermittlung; hier werden die > Einkünfte als Überschuss der > Einnahmen über die > Werbungskosten ermittelt. Überschusseinkünfte sind die > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG; hier sind Besonderheiten aufgrund der > Abgeltungsteuer zu beachten), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG). Was > Einnahmen sind, bestimmt § 8 Abs 1 EStG. Die WK und Pauschbeträge für diese sind in den §§ 9 und 9a EStG näher bezeichnet. Der Überschussrechnung werden die Einnahmen zugrunde gelegt, die der Stpfl innerhalb des Kalenderjahres bezogen hat, in dem sie ihm zugeflossen sind (§ 11 Abs 1 Satz 1 EStG; > Zufluss von Arbeitslohn, > Veranlagungszeitraum). Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs 2 Satz 1 EStG; > Abfluss von Ausgaben).

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