Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der in § 11 Abs 2 EStG geregelte Abfluss von Ausgaben korrespondiert sachlich mit der Behandlung des Zuflusses von > Einnahmen nach § 11 Abs 1 EStG. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit verweist § 11 Abs 1 Satz 4 EStG allerdings auf die besonderen Zuordnungsvorschriften in § 38a Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG sowie § 40 Abs 3 Satz 2 EStG (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 2). Entsprechende Regelungen gibt es im Ausgabenbereich nicht (ergänzend zu Fällen der Rückzahlung > Rz 13).

Ausgaben, die bei Ermittlung der > Einkünfte oder vom > Einkommen abgesetzt werden – zB > Werbungskosten und > Sonderausgaben (zu AgB > Rz 1/1) –, werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem der Stpfl sie leistet, dh ihr Wert aus seinem Vermögen abfließt. Es kommt nicht darauf an, wann der Wert dem Empfänger zufließt. Ebenso nicht auf den Zeitraum, für den eine Leistung erbracht wird, oder den Zeitpunkt der Fälligkeit.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eine Ausnahme gilt für den Abzug der Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts: Die Anschaffungskosten werden idR auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG; im Einzelnen > Absetzung für Abnutzung; Ausnahme davon: > Geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei AgB gilt § 11 EStG nur eingeschränkt (> Rz 7 und > Außergewöhnliche Belastungen Rz 17, 26 ff; > Prozesskosten Rz 26 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ausgaben, die von einem Bankkonto (idR Girokonto) auf ein anderes überwiesen werden, fließen beim Kontoinhaber in dem Zeitpunkt ab, in dem der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist, idR im Zeitpunkt der Wertstellung der Kontobelastung. Als Deckung gilt nicht nur ein ausreichendes Guthaben, sondern auch ein hinreichender Kreditrahmen (BFH 150, 144 = BStBl 1987 II, 673; BFH 183, 78 = BStBl 1997 II, 509 mwN). Entsprechendes gilt für die Abbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren, bei Bezahlung mit Debitkarte ("EC-Karte" / Girocard) oder uE ebenso bei Zahlung über einen (Internet-)Dienstleister oder via App wie zB mit PayPal oder Apple bzw Google Pay, sofern über diese Dienste direkt das Konto und nicht etwa eine dort hinterlegte Kreditkarte angesprochen wird (zu Kreditkarten > Rz 4; vgl ergänzend zudem > Zufluss von Arbeitslohn Rz 10).

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einer Zahlung durch Scheck oder Verrechnungsscheck fließt die Ausgabe bei der Übergabe an den Empfänger ab, wenn der Scheck gedeckt ist und die Bank ihn ohne Vorbehalt gutschreibt (BFH 94, 140 = BStBl 1969 II, 76; BFH 100, 501 = BStBl 1971 II, 94). Bei der Übergabe muss der Schuldner sich der uneingeschränkten Verfügungsmacht über den Scheck begeben (BFH 132, 410 = BStBl 1981 II, 305). Das kann zB durch die Übergabe des Schecks an die Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers geschehen (BFH 145, 507 = BStBl 1986 II, 284). Zu einer Sonderregelung > Rz 8.

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei Zahlung mit Mastercard, VISA, American Express oder einer anderen Kreditkarte fließt die Ausgabe bei Nutzung im stationären Geschäft mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg ab (EFG 2013, 1029 = DStRE 2014, 652) oder – sofern ein solcher nicht gefordert ist – uE mit diesbezüglicher Bestätigung des Zahlterminals (zB heutzutage häufig bei berührungsloser Zahlung via RFID oder NFC). Bei Nutzung im > Internet oder am Telefon sollte Entsprechendes uE mit Abschluss des notwendigen Authentifizierungsvorgangs und der Freigabe der Zahlung durch den Nutzer gelten, ggf auch unter Zuhilfenahme eines Online-Zahlungsdienstleisters wie etwa PayPal (ergänzend > Rz 2). Damit ist ebenso wie bei der Hingabe eines Schecks (> Rz 3) die Leistung erbracht, denn nach den Bedingungen der Kreditkarten-Organisationen tritt der Leistungserfolg – wenn auch später – so doch ebenso wie beim Scheck ab jenem Zeitpunkt ohne weiteres Zutun des Karteninhabers ein. Es kommt nicht darauf an, dass die Kreditkarten-Organisation den Karteninhaber ggf erst später belastet; insoweit gilt Entsprechendes wie bei einer Zahlung mit Mitteln aus einem Darlehen (> Rz 7).

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei der Zahlung durch Wechsel fließt die Ausgabe mit der Diskontierung des Wechsels oder seiner Einlösung ab (BFH 102, 275 = BStBl 1971 II, 624; BFH 132, 410 = BStBl 1981 II, 305).

 

Rz. 6

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei einer Aufrechnung (§§ 387 bis 396 BGB) fließt ebenfalls iSv § 11 Abs 2 EStG eine Ausgabe ab (BFH 122, 111 = BStBl 1977 II, 601; H 11 – Aufrechnung – EStH). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem sich zwei fällige, gleichartige Forderungen erstmals gegenüberstehen, wenn einer der Gläubiger die Aufrechnung erklärt (§§ 387 bis 389 BGB; > Aufrechnung).

 

Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Werden Ausgaben mit einem Darlehen finanziert oder werden sie – wie ggf bei Nutzung einer Kreditkarte (> Rz 4) – dem Stpfl erst später belastet, kommt es – wie bei der Leistung aus eigenen Mitteln – grundsätzl...

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