Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einkommen ist der Gesamtbetrag der > Einkünfte (GdE), vermindert um > Sonderausgaben und > Außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs 4 EStG). Zur Ermittlung der Einkünfte, besonders solcher aus nichtselbständiger Arbeit, > Einkünfte Rz 1, 4. Ergänzend > Einnahmen-Überschussrechnung.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vom Einkommen zu unterscheiden ist das zu versteuernde Einkommen (zvE); dieses ist die BMG für die tarifliche Einkommensteuer. Das zvE ist das um die Freibeträge für Kinder (> Kinderfreibeträge§ 32 Abs 6 EStG) und um sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (zum Härteausgleich > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 145 ff) verminderte Einkommen (§ 2 Abs 5 Satz 1 EStG). Zur Wirkungsweise des Familienleistungsausgleichs, > Kinderfreibeträge Rz 3 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zvE an (> Einkommensgrenzen), sind – abweichend von den Regelungen des Familienleistungsausgleichs – stets die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen (§ 2 Abs 5 Satz 2 EStG). Ergänzend > Einkommensgrenzen Rz 3 f.

 

Rz. 4

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das zu versteuernde Einkommen wird nach dem in > R 2 Abs 1 EStR enthaltenen Schema ermittelt.

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