Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die in § 9 EStG geregelten WK sind alle Aufwendungen des Stpfl, die durch seinen Beruf veranlasst sind. WK mindern die zu besteuernden Einnahmen, soweit sie nicht vom Abzug ausgenommen sind.

A. Grundsätzliches

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die folgende grundsätzliche Darstellung befasst sich mit der Bestimmung des Werbungskostenbegriffs (> Rz 9 ff), den Voraussetzungen für den Abzug von WK der ArbN (> Rz 18 ff), den in bestimmten Fällen bestehenden Abzugsverboten (> Rz 69 ff) sowie der Erstattung von WK durch den ArbG und Dritte (> Rz 109 f). Einzelfragen (zB > Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sind bei den jeweiligen Stichworten behandelt. Vgl dazu die Stichwortübersicht > Rz 111. Zur Vorwegfeststellung von WK als > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den laufenden LSt-Abzug und ihrer Behandlung bei der Veranlagung vgl die Hinweise bei > Rz 105.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Im Grundsatz wird nur das Nettoeinkommen – die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen (WK) und der existenzsichernden Aufwendungen (> Existenzminimum) – besteuert (> Rz 4). Für die Besteuerung werden die Einnahmen also um die WK gemindert. WK werden bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), soweit nicht Besonderheiten in § 20 Abs 9 EStG (WK-Pauschbetrag) oder § 43 Abs 5 EStG (Abgeltungsteuer) geregelt sind, aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) berücksichtigt: Bei diesen Einkunftsarten sind > Einkünfte der Überschuss (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG) der Einnahmen (§ 8 EStG) über die WK (§§ 9, 9a EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was WK sind, regelt § 9 EStG. § 9 Abs 1 Satz 1 EStG enthält eine allgemeine, nicht abschließende Definition des WK-Begriffs (> Rz 9 ff). WK werden bei der Einkunftsart abgezogen, bei der sie erwachsen sind (> Rz 9, > Rz 60 ff). § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1–7 EStG zählt beispielhaft ("Werbungskosten sind auch . . .") einzelne Arten von WK auf. Diese Einzelregelungen haben teils deklaratorischen (rechtserklärenden), teils konstitutiven (rechtsbegründenden) und zum Teil zugleich konstitutiven und deklaratorischen Charakter (> Rz 38 ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für bestimmte Tatbestände schließt § 9 EStG den Abzug bestimmter berufsbezogener Aufwendungen aus oder beschränkt ihn der Höhe nach (zu Einzelheiten > Rz 75 ff). Abzugsverbote sind besonders dort verfassungsgemäß, wo typisierend der Abzug von Aufwendungen begrenzt wird, die den in § 12 Nr 1 Satz 1 EStG behandelten Bereich von Haushalt und Familienunterhalt (vgl BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 Tz 100ff) berühren wie zB beim häuslichen > Arbeitszimmer Rz 5–14. Bei solchen Abzugsbeschränkungen ist der Gesetzgeber nicht frei; er muss das objektive > Nettoprinzip beachten.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

§ 9 Abs 2 EStG regelt die Abgeltungswirkung der > Entfernungspauschale Rz 75 ff für den Weg zur Arbeit und (Familien-)Heimfahrten bei der > Doppelte Haushaltsführung; außerdem Besonderheiten für Schwerbehinderte.
§ 9 Abs 3 EStG dehnt die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale einschließlich der in § 9 Abs 2 EStG enthaltenen Besonderheiten auf andere Überschusseinkünfte aus. Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; > Reisekosten Rz 60 ff) und die Familienheimfahrten bei einer > Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG), die Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5a EStG; > Reisekosten Rz 110 ff) sowie die festen Sätze für den Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs 4a EStG; > Reisekosten Rz 80 ff).
§ 9 Abs 4a EStG begrenzt den WK-Abzug für den außerhäuslichen Mehraufwand für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit und > Doppelte Haushaltsführung Rz 25ff auf feste Pauschalen. Ein Einzelnachweis ist gesetzlich ausgeschlossen. Zu Einzelheiten > Reisekosten Rz 80 ff, zur Zahlung durch den ArbG > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 30 ff.
 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Um die Gleichbehandlung von WK mit den BA zu gewährleisten, werden die Regelungen des § 9 EStG für die > Entfernungspauschale, den Mehraufwand an Verpflegung bei Auswärtstätigkeit und einer doppelten Haushaltsführung bei den > Betriebsausgaben entsprechend angewendet (vgl § 4 Abs 5 Nr 5, 6 und 6a EStG; > Rz 79 ff). Entsprechendes gilt für die Erstausbildung des Stpfl (> Rz 83/1). Ergänzend regelt § 9 Abs 5 EStG die sinngemäße Anwendung des Abzugsverbots für > Betriebsausgaben aus § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1–4, 6b–8a, 10, 12 EStG (> Rz 84–96); Gleiches gilt nach § 4 Abs 6 EStG für Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs 2 EStG; > Spenden Rz 71 ff). Entsprechend anwendbar bei den Überschusseinkünften sind § 6 Abs 1 Nr 1a EStG sowie § 4j EStG (‚Aufwendungen für Rechteüberlassung’ -- erstmals anwendbar 2018; vgl § 52 Abs 8a EStG).

 

Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für den steuerlichen Abzug re...

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