Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Höhe der WK/BA für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit wird nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen, sondern mit entfernungsabhängigen Pauschalen bemessen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 und 3 EStG). Betroffen sind damit insbesondere die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Entsprechendes gilt auch für die Familienheimfahren im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 EStG). Bei einer Auswärtstätigkeit werden hingegen die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Km-Pauschale berücksichtigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG). Die Abgrenzung zwischen diesen Tatbeständen mit allen Besonderheiten wird hier dargestellt.

A. Werbungskosten

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Entfernungspauschale soll den Aufwand für das Zurücklegen

des Wegs zwischen der Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte steuermindernd abgelten (WK – vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG). Sie beträgt unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel 0,30 EUR je Entfernungs-km und ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4 500 EUR beschränkt. Ab dem 21. Entfernungskilometer wird in den Jahren 2021 bis 2026 eine erhöhte Pauschale gewährt, und zwar im VZ 2021 iHv 0,35 EUR und in den VZ 2022 bis 2026 iHv 0,38 EUR (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 8 EStG). Auch die maßgebende Entfernung ist beschränkt, und zwar auf die kürzeste Straßenverbindung (> Rz 60 ff).

Eine Entfernungspauschale gilt auch

in gleicher Höhe aber ohne Höchstbetrag für (Familien-) Heimfahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung Rz 116 (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Sätze 6 und 9 EStG) sowie
für ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte für Wege von der Wohnung zum Sammelpunkt oder weiträumiger Arbeitsstätte (> Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff) nach den gleichen Grundsätzen.

Bestimmte Schwerbehinderte können wahlweise der Abzugsbeschränkung durch Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen ausweichen (> Rz 105 ff). Zu den Auswirkungen auf den Ersatz von Aufwendungen durch den ArbGRz 113 ff.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Sachverhalt "Weg zur Arbeit" führt bei der ganz überwiegenden Mehrheit natürlicher Personen – ArbN/Selbständige/Freiberufler/Gewerbetreibende – zu steuerlichen Auswirkungen; bereits geringfügige gesetzgeberische Eingriffe in den Umfang der abziehbaren Aufwendungen haben spürbare Folgen für die öffentlichen Haushalte. Das gilt für sämtliche Einkunftsarten (> Rz 7).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Mit gesetzlichen Abzugsverboten für Aufwendungen bei Fahrten zwischen Wohnung und der arbeitstäglich dauerhaft aufgesuchten Arbeitsstätte hat der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit immer wieder versucht, über verkehrs- und umweltpolitische Lenkungsnormen den Berufsverkehr auf > Öffentliche Verkehrsmittel zu verlagern (vgl zB BFH 201, 86 = BStBl 2003 II, 350 unter II 2c/bb mwN). Trotz – oftmals sicherlich zumindest teilweise durch Sachzwänge bedingt – mäßigen Erfolges verfolgt der Gesetzgeber damit grundsätzlich ein im Rahmen der Verfassung zulässiges sachliches Anliegen; mit Blick auf den immer deutlicher werdenden Klimawandel und die Notwendigkeit, gerade auch im Verkehrssektor deutliche Emmisionsreduktionen zu erreichen, dürfte dies heutzutage noch stärker zutreffen als in früheren Jahren. Gleiches gilt allerdings nicht für den Versuch, mit einem grundsätzlichen Abzugsverbot einen Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu erwirtschaften (BVerfG vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 "Pendlerpauschale", BGBl 2008 I, 2888).

II. Hinweise zur Rechtssystematik und zur Verfassungsmäßigkeit

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu den Grundentscheidungen des deutschen Steuerrechts gehört es, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen (vgl BVerfG vom 04.12.2002 – 2 BvR 400/982 BvR 1735/00, BStBl 2003 II, 534; vgl Wolf/Schäfer, DB 2003, 2402). Ebenso geht auch der BFH bisher davon aus, dass die berufliche Sphäre bereits mit dem Verlassen der Wohnung beginnt, denn das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der Berufsausübung (vgl schon BFH 153, 337 = BStBl 1988 II, 706). Zu diesem Prinzip ist der Gesetzgeber, der zum Werkstorprinzip übergehen wollte, als Folge der Entscheidung des BVerfG vom 09.12.2008 (BGBl 2008 I, 2888; > Rz 2 aE) wieder zurückgekehrt. Das war aber keineswegs immer so; vgl die Rechtsentwicklung bei > Rz 9.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Grundnorm des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG ist die Regelung zur Entfernungspauschale in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG lex specialis (BFH 169, 190 = BStBl 1993 II, 113 mwN). § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG ist rechtsbegründend (konstitutiv) hinsichtlich der von ihm besonders geregelten Tatbestände (> Rz 15). Das schließt die nähere Bestimmung der Wege zwischen einer Wohnung (> Rz 20 ff) und einer ersten Tätigkeitsstätte ein (> Rz 25), außerdem die Beschränkung auf die Pauschale und einen Höchstbetrag (> Rz 15), die Kürzung der Entfernungspauschale um steuerfreie Sachbezüge (> Rz 74) – Satz 5 ist insoweit lex specialis zu § 3c EStG (> Rz ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge