Rz. 60

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 4 EStG). Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist (BFH 243, 219 = BStBl 2014 II, 259). Das gilt ebenso, wenn die Straßenverbindung mit dem vom ArbN tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden kann, weil sie nur von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden darf (BFH 243, 219 aaO; BMF vom 18.11.2021, Tz 1.4 = Rz 14, BStBl 2021 I, 2315). Eine Fährverbindung ist ebenfalls einzubeziehen (BFH 237, 446 = BStBl 2012 II, 802; Einzelheiten zur Fährverbindung > Rz 84 f).

Die Entfernungsbestimmung folgt stets der Straßenverbindung und zB nicht den Tarifentfernungen öffentlicher Verkehrsmittel (EFG 2009, 926; beachte aber > Rz 63/1). Das gilt unabhängig von dem Beförderungsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte benutzt wird (BFH 243, 219 aaO).

Für die Anwendung der Entfernungspauschale wird grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt. Gemessen wird die Wegstrecke von der Wohnung in Richtung erste Tätigkeitsstätte und nicht etwa vom Mittelpunkt des Wohnorts aus bis zur ersten Tätigkeitsstätte (anders bei doppelter Haushaltsführung > Rz 103/1).

Dabei sind nur volle Km der Entfernung anzusetzen, angefangene Km bleiben unberücksichtigt; die Entfernung wird also abgerundet (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG: "für jeden vollen Kilometer").

 

Beispiel 1:

Ein ArbN A fährt mit dem ÖPNV zur ersten Tätigkeitsstätte. Einschließlich der Fußwege und der Fahrtstrecke des öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die zurückgelegte Entfernung 15,7 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 10,4 km.

Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist von einer Entfernung von 10 km auszugehen.

Ermittelt wird die Entfernung inzwischen regelmäßig mit Hilfe von Routenplanern, die im > Internet kostenfrei verfügbar sind. Die einmal festgestellte Entfernung kann so lange zugrunde gelegt werden, wie keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, zB bei Umzug oder Änderung der Verkehrsführung (etwa bei Eröffnung einer neuen oder dem Wegfall einer Straßenverbindung, einer Brücke, eines Tunnels etc).

 

Rz. 60/1

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Abgerundet wird aber nur einmal für die gesamte Wegstrecke. Das wird besonders dann praktisch bedeutsam, wenn eine Aufteilung der Wegstrecke erforderlich ist, um die Entfernungspauschale zB bei Benutzung von PKW und ÖPNV getrennt zu berechnen (> Rz 70 ff).

 

Beispiel 2:

Der ArbN B hat von seiner Wohnung aus einen Fußweg von 500 m bis zum Bahnhof. Von dort benutzt er den Zug bis zum Bahnhof des Zielorts (maßgebend kürzeste Straßenverbindung für diese Strecke 99,3 km). Dort hat er auf dem Park & Ride-Parkplatz seinen Firmenwagen abgestellt, mit dem er die restlichen 8,4 km bis zum Büro zurücklegt.

Seine Wegstrecke beträgt insgesamt (0,5 + 99,3 + 8,4 =) 108,2 km, auszugehen ist von – abgerundet – 108 km.

 

Rz. 61

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Die Entfernungspauschale gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein ArbN nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag zu berücksichtigen (BFH 268, 208 = BStBl 2020 II, 473).

Fallen Hin- und Rückweg zur ersten Tätigkeitsstätte zB bei Nachtschicht auf verschiedene Kalendertage, so kann uE aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Wege an einem Arbeitstag zurückgelegt werden.

Legt der ArbN nur einen Hin- oder Rückweg zurück, zB wenn sich an den Hinweg eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des ArbN endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (BFH 125, 561 = BStBl 1978 II, 661). Das gilt auch, wenn sich Hin- und Rückweg auf unterschiedliche Tätigkeitsstätten beziehen (> Rz 56).

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