Rz. 70

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowohl mit dem Kraftwagen als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, gilt Folgendes (vgl BMF vom 21.11.2021, Tz 1.6 = Rz 20–22, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale), und zwar für Fälle,

in denen eine Teilstrecke mit dem Kraftwagen und eine weitere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden (> Rz 70/1 Beispiele 5 bis 7), aber auch
wenn für einen Teil eines VZ nur ein Kraftwagen und für den anderen Teil nur öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (> Rz 70/2 Beispiel 9).

Zur Ermittlung der maßgebenden Entfernungspauschale ist zu beachten, dass in Mischfällen die Entfernungspauschale aus der Summe zweier getrennt berechneter Teilpauschalen besteht, weil

für die Benutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kein Höchstbetrag gilt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 HS 2 EStG; > Rz 67);
für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Höchstbetrag von 4 500 EUR gilt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 HS 1 EStG; > Rz 66), wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die den als Entfernungspauschale für den VZ abziehbaren Betrag übersteigen (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 80 ff).
 

Rz. 70/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Diese Regelung führt dazu, dass die mit dem Kraftwagen zurückgelegten Fahrtstrecken unbeschränkt berücksichtigt werden und auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4 500 EUR angesetzt werden kann. Beide Teilpauschalen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

In den Kalenderjahren 2021 bis 2026 ist zu berücksichtigen

  • die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4 500 EUR nicht gilt und
  • die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 km vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel

(BMF vom 18.11.2021, Tz 1.6 = Rz 22, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale).

Für die Ermittlung der individuellen Entfernungspauschale ist zunächst die sich für die Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergebende kürzeste Straßenverbindung (> Rz 60–64/2) als maßgebende Entfernung zu ermitteln; sie ist unabhängig von tatsächlichen Entfernungen (zB Bahn-km) die Grundlage der Berechnung.

 

Beispiel 5:

Der ArbN E wohnt in Dortmund und hat sein Büro in Düsseldorf. Er fährt arbeitstäglich von seiner Wohnung aus mit dem PKW zum Bahnhof in Dortmund, wo er den PKW abstellt und auf die Bahn umsteigt. Mit der Bahn fährt E von Dortmund nach Düsseldorf Hbf und hat dann nur noch einen zehnminütigen Fußmarsch bis zum Büro (erste Tätigkeitsstätte). Nach Büroschluss gelangt er auf die gleiche Weise wieder zu seiner Wohnung zurück. Die maßgebende Wegstrecke – einfache Entfernung der kürzesten Straßenverbindung – beträgt insgesamt 55 km. Zurückgelegt werden 2 km zu Fuß, mit dem PKW 5 km, 48 km mit der Bahn. E hat an 200 Arbeitstagen seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht. Seine Entfernungspauschale berechnet sich so:

Für die gesamte Wegstrecke ist eine maßgebende Entfernung von 55 km ermittelt worden. Darauf entfallen für die mit dem Kraftwagen zurückgelegte Teilstrecke von 5 Entfernungs-km ein Betrag von (5 km × 0,38 EUR × 200 Tage =) 380 EUR. Auf die mit der Bahn und zu Fuß zurückgelegten Teilstrecken von (48 + 2 =) 50 km entfällt eine Entfernungspauschale von (20 km × 0,30 EUR × 200 Tage = 1 200 EUR und 30 km × 0,38 EUR × 200 Tage =2 280 EUR) 3 480 EUR, die den Höchstbetrag von 4 500 EUR nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich – unter Berücksichtigung der Höchstbetragsregelung – für E eine Entfernungspauschale von 3 860 EUR, die in dieser Höhe angesetzt wird.

 

Beispiel 6:

Der ArbN F wohnt in einem Vorort von Köln und hat sein Büro in Dortmund. Er fährt arbeitstäglich von seiner Wohnung aus mit dem PKW zum Bahnhof in Köln, wo er den PKW abstellt und auf die Bahn umsteigt. Mit der Bahn fährt F von Köln nach Dortmund Hbf und hat dann nur noch einen viertelstündigen Fußmarsch bis zum Büro. Nach Büroschluss gelangt er auf die gleiche Weise wieder zu seiner Wohnung zurück. Seine Entfernungspauschale berechnet sich so:

Die maßgebende Wegstrecke – einfache Entfernung der kürzesten Straßenverbindung – betrage insgesamt 95 km. Zurückgelegt werden mit dem PKW 20 km, 74 km mit der Bahn und 1 km zu Fuß. F hat an 200 Arbeitstagen seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht. Für die Benutzung des PKW werden (20 km × 0,38 EUR [Meistbegünstigung] × 200 Tage =) 1 520 EUR ermittelt, die in voller Höhe berücksichtigt werden.

Zusätzlich ergibt sich für die mit der Bahn und zu Fuß zurückgelegte Teilstrecke von 75 km ein Betrag von (20 km × 0,30 EUR × 200 Tage = 1 200 EUR und 55 km × 0,38 EUR × 200 Tage = 4 180 EUR) insgesamt 5 380 EUR, für die der Höchstbetrag von 4 500 EUR gilt. Für die beiden Teilstrecken ergibt sich eine anzusetzende Entfernungspauschale v...

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