Rz. 113

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören als WK-Ersatz grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn. Das gilt insbesondere für Vergütungen bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht ausnahmsweise steuerfreie > Reisekosten oder Mehraufwendungen für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind (§ 3 Nr 13 EStG und § 3 Nr 16 EStG; > Fahrtkostenzuschüsse). Steuerpflichtig ist außerdem die Erstattung von Aufwendungen bei einem > Kraftfahrzeugunfall auf dem Weg zur Arbeit; sie teilt das steuerrechtliche Schicksal der jeweiligen Fahrtkosten (BFH 141, 35 = BStBl 1984 II, 434; > Rz 78, 79).

 

Rz. 114

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse und Fahrkarten für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können hingegen steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum > Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr 15 EStG, > Rz 74/1). Alternativ ist eine Pauschalierung mit 25 % auch bei Gehaltsumwandlung möglich (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2; > Rz 75).

 

Rz. 115

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30, > Rz 73) ist nur dann steuerfrei, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist (§ 3 Nr 32 EStG; R 3.32 LStR; ergänzend > Sammelbeförderung).

 

Rz. 116

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Steuerpflichtige Zuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Kfz kann der ArbG bis zur Höhe des Betrags, der nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG beim ArbN als WK angesetzt werden könnte, mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG, > Rz 75). Der ArbG darf die Zuschüsse also nur bis zur Höhe der nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale pauschal besteuern.

 

Rz. 117

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Dabei sind die der Pauschalierung zugrunde liegenden Arbeitstage zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren – ausgehend von einer 5-Tage-Woche – davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (180 Tage pro Jahr). Die Anzahl der Fahrten mindert sich verhältnismäßig, wenn ArbN bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden sollen. Die Neuregelung ist seit dem VZ 2022 zwingend zu beachten. Als Anwendungsfälle hierzu nennt die FinVerw Teilzeitmodelle sowie > Home-Office, > Telearbeit und mobiles Arbeiten (BMF vom 18.11.2021, Tz 5.2 = Rz 36–41, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale).

 

Beispiel 1:

Y soll laut Arbeitsvertrag an 3 Tagen pro Woche im Home-Office und einen Tag pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitstätte legt Y mit dem privaten Kraftwagen zurück. Der ArbG leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 EUR pro Monat.

Der ArbG kann bei einem Tag pro Woche beruflicher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte im Lohnsteuerabzugsverfahren davon ausgehen, dass an 1/5 von 15 Tagen (= 3 Tage/Monat) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen

Die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat beträgt somit 29,40 EUR (20 km × 0,30 EUR × 3 Tage zuzüglich 10 km × 0,38 EUR × 3 Tage). Der ArbG kann den Zuschuss folglich in Höhe von 29,40 EUR mit 15 % pauschal besteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 120,60 EUR pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn.

 

Rz. 118

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Kfz für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (ausgenommen eine steuerfreie Sammelbeförderung > Rz 115) unterliegt dem LSt-Abzug. Auch dafür kann der ArbG die LSt mit 15 % pauschal erheben (> Rz 116). Die Höhe des pauschal besteuerbaren Zuschusses oder Sachbezugswerts ist wiederum begrenzt durch den Betrag, den der ArbN als Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal versteuert würden (§ 40 Abs 2 Satz 2 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 161 ff).

Die Regelungen zur Ermittlung der Arbeitstage (> Rz 117) gelten entsprechend.

 

Beispiel 2:

Z (Vollzeit, kein Home-Office) nutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen vom ArbG unentgeltlich überlassenen Firmenwagen (kein E-Auto, Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 40 000 EUR). Die einfache Entfernung beträgt 25 km. Der monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 300 EUR (25 km × 0,03 % × 40 000 EUR).

Die Entfernungspauschale beträgt 118,50 EUR (0,30 EUR × 20 km × 15 Tage zuzüglich 0,38 EUR × 5 km × 15 Tage). Der ArbG kann de...

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