Rz. 26

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Entfernungspauschale gilt auch für ArbN ohne erste Tätigkeitsstätte, wenn sie arbeitsrechtlich gehalten sind, zur Aufnahme der Berufsarbeit arbeitstäglich dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufzusuchen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 iVm Nr 4 und Abs 2 EStG). Das betrifft zB die arbeitstägliche Aufnahme der beruflichen Tätigkeit auf Weisung des Arbeitgebers an einem Sammelpunkt wie zB einem Busdepot. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet kann zB ein Hafen- oder Forstgebiet sein (beachte aber jüngst nach BFH vom 15.02.2023 – VI R 4/21, BFH/NV 2023, 993: kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei Arbeit in verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen; dazu zB Hilbert, NWB 2023, 1809). Diese Fälle sind in dem für Auswärtstätigkeiten geltenden § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG geregelt; die Aufwendungen gehören mithin zum Komplex ,Reisekosten’ iSv § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG.

Zu weiteren Einzelheiten siehe auch > Erste Tätigkeitsstätte Rz 46 ff, 51 ff, > Reisekosten Rz 78 ff sowie BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge