Rz. 115

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

WK sind zusätzlich die Kosten für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt an den Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) wöchentlich. Aufwendungen für mehr als eine wöchentliche Heimfahrt sind gesetzlich vom Abzug als WK ausgeschlossen. Heimfahrt ist eine Fahrt auf der Wegstrecke vom Beschäftigungsort (> Rz 47, 48) zum Ort des eigenen Hausstands (> Rz 20) und zurück (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5 EStG).

 

Rz. 115/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der schon vordem verwendete Begriff der Familienheimfahrt ist beibehalten worden, obgleich der BFH auch ArbN ohne Familie aber mit eigenem Hausstand in die zeitlich unbeschränkte dHf einbezogen hat (> Rz 40). Er gilt also auch für diese Fälle. Auf die Entfernung kommt es nicht an; bei häufigen Fahrten über größere Entfernungen verlangt das FA aber ggf Nachweise (OFD Hannover vom 20.02.1992, DStR 1992, 580). "Wöchentlich" bezieht sich auf eine Kalenderwoche (EFG 1991, 664: selbst bei Blockdienstschichten mit anschließender wochenendähnlicher Freizeit; EFG 1992, 514: selbst bei einer 3-Tage-Schicht mit 2 freien Tagen) oder bei Unabkömmlichkeit wegen > Rufbereitschaft (BFH 169, 190 = BStBl 1993 II, 113). Das gilt auch für zusätzliche Fahrten zwischen Tätigkeitsort und Hausstand zur Erledigung beruflicher Angelegenheiten (EFG 1990, 576). Der ArbN kann also nicht die Heimfahrt in der einen Woche ausfallen lassen und für zwei Heimfahrten in der folgenden Woche WK abziehen (ergänzend > Rz 121). Die Anzahl der Heimfahrten kann ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung des Orts sein, an dem der ArbN seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH/NV 2000, 949; ergänzend > Rz 27f und 32).

 

Rz. 116

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine (Familien-)Heimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Km der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort (> Rz 47, 48) anzusetzen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 und Abs 2 EStG). Für Fahrten zwischen der Unterkunft am Beschäftigungsort und der > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) gilt ebenfalls die Entfernungspauschale iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG. Zu den abgegoltenen Aufwendungen > Entfernungspauschale Rz 75ff; zur Miete für einen Pkw-Stellplatz am Beschäftigungsort > Rz 136 und 143. Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel. Eine Ausnahme gilt für die Benutzung des Flugzeugs (> Rz 118) und für die steuerfreie Sammelbeförderung (> Rz 117). Weitere Besonderheiten gelten für Schwerbehinderte (> Rz 119).

 

Rz. 116/1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die gesetzliche Entfernungspauschale für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG nachgebildet (> Entfernungspauschale Rz 103ff). Abweichend gibt es keine Begrenzung auf 4 500 EUR (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 7 EStG verweist nicht auf Nr 4 Satz 2). Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können auch insoweit mit der Entfernungspauschale angesetzt werden, als sie 4 500 EUR übersteigen (ergänzend > Entfernungspauschale Rz 80ff). Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem (Haupt-)Hausstand und der > Erste Tätigkeitsstätte am Beschäftigungsort (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 7 iVm Nr 4 Satz 4 EStG; zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 60–64).

 

Rz. 117

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Entfernungspauschale kann der ArbN grundsätzlich unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob ihm überhaupt Aufwendungen entstanden sind (> Entfernungspauschale Rz 16). Sie gehört selbst dann zu den WK, wenn der ArbN im PKW eines Kollegen mitgenommen wird (auch wenn diesem dafür ein Firmenwagen zur Verfügung steht; ergänzend > Rz 119/1); wenn er zu einer Fahrgemeinschaft gehört oder nur geringe Aufwendungen hat (BFH 240, 570 = BStBl 2013 II, 735).

 

Beispiel 1:

Die ArbN A und B arbeiten in einem Betrieb, in dessen Nähe sie in einer vom ArbG gestellten Unterkunft wohnen. Über das Wochenende fahren sie gemeinsam zu ihren Familien. Dazu benutzen sie den PKW von A, der B gegen eine Beteiligung an den Benzinkosten mitnimmt. Insgesamt kommen sie in diesem Kalenderjahr auf 38 wöchentliche Familienheimfahrten. Bei für dieses Beispiel einmal unterstellten 378 Entfernungs-km können sie beide – unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen – WK in Höhe von (38 × 378 × 0,30 =) 4 310 EUR ansetzen.

 

Beispiel 2:

Abwandlung von Beispiel 1: A verfügt über einen Firmenwagen, in dem er B mitnimmt. Für die Heimfahrten ist bei A weder ein geldwerter Vorteil für die Benutzung des Firmenwagens noch eine Entfernungspauschale anzusetzen (> Rz 119/1). Für B bleibt es beim Abzug der Entfernungspauschale in Höhe von 4 310 EUR.

Der ArbN darf aber keine Entfernungspauschale als WK für Strecken ansetzen, auf denen er vom ArbG zB mit einem vom Betrieb gestellten Fahrzeug sammelbefördert worden ist und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr 32 EStG gegeben sind (vgl ...

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