Rz. 140

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

"Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG) sind vor allem die Miete sowie die Nebenkosten (BFH/NV 1988, 367); bei Wohneigentum die zeitanteilige AfA, Schuldzinsen für die Finanzierung sowie Neben- und Reparaturkosten oder Hausgeld (vgl BFH 258, 439 = BStBl 2018 II, 13).

 

Rz. 141

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Von der Kürzung der Aufwendungen auf eine Obergrenze sind nicht nur ‚gewöhnliche’ ArbN, sondern auch leitende Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik betroffen, die am Ort ihres beruflichen Wirkens außerhalb ihres Lebensmittelpunkts (zu diesem > Rz 27f) eine Zweitwohnung unterhalten; zu Einzelheiten > Rz 4/1.

 

Rz. 142

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die "tatsächlichen" – also nachzuweisenden – Aufwendungen "für die Nutzung der Unterkunft" im > Inland werden nur bis zu 1 000 EUR im Monat berücksichtigt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG). Innerhalb desselben Kalenderjahres und bezogen auf dieselbe dHf können die in dem einen Monat angefallenen Aufwendungen in einen anderen Monat übertragen werden, in dem der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist. Eine Umrechnung des Monats- auf einen Tagesbetrag ist nicht zulässig. Er bezieht sich jeweils auf einen bestimmte dHf; führen mehrere ArbN in derselben Wohnung einen dH, gilt für ihre Aufwendungen der Höchstbetrag mehrfach. Erstattungen – zB aus der Abrechnung von Nebenkosten – mindern die Aufwendungen im Zuflusszeitpunkt (BMF vom 24.10.2014 Rz 102ff, aaO > Rz 19).

 

Rz. 143

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die FinVerw aaO versteht den Begriff des ‚Nutzens der Unterkunft’– dem Vereinfachungszweck der Vorschrift folgend – in einem weiten Sinn. Sie bezieht den Höchstbetrag von 1 000 EUR deshalb auf sämtliche Kostenarten mit Ausnahme der Maklerkosten (zu anderen Kosten > Rz 135ff). Zu den vom Höchstbetrag für die Kosten der Unterkunft erfassten Aufwendungen zählen vor allem Miete mit Betriebskosten, Aufwendungen für Sondernutzung wie Garten sowie nach Verwaltungssicht zudem Miet- und Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz, auch in Tiefgaragen (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 17/10774 S 13). Der Höchstbetrag gilt also somit für möblierte ebenso wie für leer angemietete oder im Eigentum des ArbN befindliche Wohnungen.

 

Rz. 144

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Andere wollen die Abzugsbegrenzung nur für jene Kostenarten gelten lassen, die in einem engen Sinn für die ‚Nutzung’ anfallen. Sie wenden den Höchstbetrag nicht auf die Einrichtung einschließlich Hausrat oder einen PKW-Stellplatz an (vgl Schmidt/Loschelder, § 9 EStG Rz 254; H/H/R/Bergkemper, § 9 EStG Rz 498). Das sollte neben diesen sonstigen zusätzlichen Kosten dann uE auch für den "notwendigen" Renovierungsaufwand gelten. Die Frage liegt dem BFH vor; zu EFG 2017, 721 schwebt Revision (BFH VI R 18/17).

 

Rz. 145

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Nachweis der Aufwendungen: Pauschbeträge für die Ermittlung der Kosten sind nicht vorgesehen (> R 9.11 Abs 8 Satz 1 LStR; zur pauschalen Erstattung durch den ArbG > Rz 163). Die tatsächlichen (Mehr-)Aufwendungen müssen also nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Anderenfalls kann das FA sie schätzen; für eine > Schätzung sind aber weder die für den ArbG geltenden Pauschbeträge noch tarifvertragliche Auslösungen maßgebend (BFH 196, 534 = BStBl 2001 II, 775).

 

Rz. 146–149

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Randziffern einstweilen frei.

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