Rz. 32

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ist der Beschäftigungsort weit entfernt, kann die Anzahl der Heimfahrten ein gewichtiges Indiz für das Maß der Bindung an den Lebensmittelpunkt sein (BFH/NV 2000, 949). Im Regelfall sollte der ArbN mindestens einmal im VZ an den Ort zurückkommen, an dem er seinen Lebensmittelpunkt zu haben behauptet. Bei ArbN mit einer Wohnung in weit entfernten Ländern wie zB Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen hält es die FinVerw für hinreichend, wenn wenigstens alle zwei Jahre eine Heimfahrt unternommen wird (> R 9.11 Abs 3 Sätze 5 und 6 LStR). An dieser Regelung kann aber nicht festgehalten werden, wenn der ArbN aus wichtigen Gründen wie zB wegen Krankheit, vorübergehender Arbeitslosigkeit (vgl EFG 1991, 605), Auflaufen von Urlaubsansprüchen zur Verlängerung des Heimaturlaubs oder gemeinsamen Familienurlaubs in einem anderen Land die Heimreisen unterlassen hat (EFG 1985, 172; 446).

 

Rz. 33

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei Bewerbern um politisches Asyl (ergänzend > Rz 62), die Heimfahrten zur Wohnung der Familie unterlassen, sollten uE für eine Übergangszeit keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, wenn sie aus triftigen Gründen (besonders bei Gefahr für Leib und Leben) eine Familienheimfahrt unterlassen und durch andere Kontakte – zB (Video-)Telefonie, Korrespondenz, Chat – eine persönliche Bindung an den Herkunftsort glaubhaft machen. Zur erforderlichen finanziellen Beteiligung > Rz 34ff. Das kann uE allerdings nicht für Personen gelten, die aus politischen Gründen auf Dauer nicht mehr in die Heimat zurückkehren wollen oder können.

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