Rz. 27

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Einen eigenen Hausstand unterhält, wer dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (kurz: Lebensmittelpunkt) hat. Zur ("Zweit"-)Wohnung am Beschäftigungsort als Lebensmittelpunkt > Rz 86ff. Es muss sich um eine Wohnung handeln, in der sich der ArbN im Allgemeinen – im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit – regelmäßig aufhält und von der aus er sein Privatleben führt. Dazu gehört auch, ob die Post des ArbN bei einer längeren auswärtigen Tätigkeit weiterhin an diesen Hausstand zugestellt wird. In Ausnahmefällen können persönliche Bindungen an andere am selben Ort lebende Personen (Angehörige, Freunde) oder Aktivitäten in Vereinen sowie die Anmeldung bei der Gemeinde mit Hauptwohnung Indizien für den Lebensmittelpunkt sein. Zur Bedeutung der melderechtlichen Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnsitz vgl EFG 2007, 1322. Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte reicht nicht aus (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; BFH/NV 2010, 879). Das gilt vor allem für alleinstehende ArbN (BFH 230, 5 = BStBl 2012 II, 618; BFH 240, 241 = BStBl 2013 II, 627; EFG 2014, 531). Vgl. ausführlich zum Begriff ferner von Bornhaupt, Festschrift für Offerhaus, 1999, 419 mwN.

 

Rz. 28

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Bestehen Zweifel über den Ort des Lebensmittelpunkts, müssen alle bedeutsamen Einzelheiten des Falls gewürdigt und in einer Zusammenschau gewichtet werden (BFH/NV 2018, 430 mwN; EFG 2018, 1793 -rkr-. Widersprüchliche Angaben des ArbN gehen zu seinen Lasten (EFG 2008, 112). Ggf kann der mit dem ArbN zusammenlebende Partner befragt werden (BFH/NV 2010, 638).

Im Übrigen handelt es sich um die gleiche Wohnung, die in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG als "Wohnung" angesprochen ist (zu Einzelheiten > Entfernungspauschale Rz 45ff; > R 9.10 Abs 1 LStR).

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