Rz. 86

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Abziehbare WK entstehen aus einer dHf nur solange, als aus der Unterhaltung einer Bleibe am Beschäftigungsort beruflich veranlasste Mehraufwendungen entstehen. Ist ein aus Familienhausstand (> Rz 20ff) und Wohnung am Beschäftigungsort (> Rz 43ff) bestehender doppelter Haushalt beruflich begründet worden (> Rz 50ff), so kommt es allerdings auf die Gründe, aus denen er beibehalten wird, nicht mehr an (> Rz 63). Bloßer Zeitablauf löst deshalb nicht die berufliche Veranlassung einer dHf auf. Die dHf endet erst mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts (> Rz 27f) an den Beschäftigungsort oder der Auflösung des Dienstverhältnisses. Ist eine dHf beendet worden, so bedarf eine erneute Wohnungnahme am Beschäftigungsort einer neuen beruflichen Veranlassung.

 

Rz. 87

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine dHf wird idR durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort beendet. Das kann am Umzug eines alleinstehenden Stpfl an den Beschäftigungsort oder in dessen Einzugsbereich erkennbar werden, oder wenn beide Ehegatten am Beschäftigungsort ihren Familienhausstand begründen (BFH 159, 142 = BStBl 1990 II, 308); zB beim Zuzug des Ehegatten an den Beschäftigungsort (EFG 1987, 401); ebenso, obwohl in der bisherigen Familienwohnung noch Kinder leben (BFH 115, 23 = BStBl 1975 II, 459); ebenso EFG 1996, 315, wenn unter Beibehaltung des Familienhausstands im Ausland am Beschäftigungsort im Inland auf Grund einer Doppelehe nach islamischem Recht ein (weiterer) Familienhausstand begründet wird. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Familienwohnung noch als Nebenwohnung beibehalten werden soll (BFH 159, 142 – aaO). Nichts anderes gilt uE im Ergebnis, wenn der nichteheliche Partner in die Wohnung am Beschäftigungsort zuzieht; denn dann wird der ledige ArbN in dem bis dahin bestehenden Hausstand (> Rz 40) keinen Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) mehr haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung am früheren Lebensmittelpunkt beibehalten und gelegentlich genutzt wird (BFH 159, 142, aaO; > Rz 27f mwN).

 

Rz. 88

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Vom Zuzug des Ehegatten ist aber dessen besuchsweiser Aufenthalt in der Unterkunft am Beschäftigungsort zu unterscheiden, der die dHf nicht beendet. Bei der Einreise des im Ausland lebenden Ehegatten zu dem in Deutschland berufstätigen Ehegatten hängt es jedenfalls bei einer Aufenthaltsdauer im Inland bis zu einem Jahr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob es sich um einen besuchsweisen Aufenthalt des Ehegatten oder um die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland handelt. Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland kann von einem besuchsweisen Aufenthalt nicht mehr ausgegangen werden (vgl BMF vom 02.05.1990 Tz 1.1, BStBl 1990 I, 226 – allerdings ‚bereinigt’ durch BMF vom 29.03.2007, BStBl 2007 I, 369).

Die Rechtsprechung hat einen Besuch zB angenommen, wenn die Rückkehr des Ehegatten an den Familienwohnsitz in absehbarer Zeit schon bei der Hinreise geplant ist und der dort fortbestehende Hausstand beibehalten und weiter Miete gezahlt wird (BFH/NV 1987, 292; EFG 1992, 451). Begründet der Ehegatte den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung mit dem Wunsch nach Familienzusammenführung, kann nicht zwingend gefolgert werden, der Familienhaushalt sei vom Ausland ins Inland verlegt worden (BFH 159, 142 = BStBl 1990 II, 308). Auch BFH/NV 1985, 70 hält den 5-monatigen Aufenthalt der Ehefrau am Beschäftigungsort des Ehemanns für unschädlich.

 

Rz. 89

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Nicht beendet wird die dHf, wenn der ArbN mit seiner Familienwohnung innerhalb desselben Orts umzieht, zB weil sich der Raumbedarf verändert hat; das hat auf die berufliche Veranlassung der zeitlich vorangegangenen Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort keine Auswirkung (BFH 213, 323 = BStBl 2006 II, 714). Ebenso ist es, wenn die Familienwohnung an einen anderen als den Beschäftigungsort verlegt und die Zweitwohnung am Beschäftigungsort beibehalten wird (zu den Wegzugsfällen > Rz 57ff). Anders aber bei Umzug in die Nähe des Beschäftigungsorts (> Rz 48).

 

Rz. 90

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Beendigt wird eine dHf außerdem mit der Aufgabe der Unterkunft am Beschäftigungsort. Anlass dafür kann die Aufnahme einer Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort sein. Anlass kann außerdem sein, dass der ArbN das Dienstverhältnis beendet. In diesem Fall wird die dHf aber nicht beendet, wenn der ArbN anschließend für einen anderen ArbG am selben Beschäftigungsort tätig wird und seine Unterkunft beibehält. Behält der ArbN während seiner Beurlaubung die Unterkunft am früheren und auch wieder späteren Beschäftigungsort bei, endet die dHf, wenn der Haushalt dort zwischenzeitlich nicht mehr geführt wird; bei Wiederaufnahme der Arbeit kann die dHf erneut in der früheren Unterkunft begründet werden (BFH 230, 358 = BStBl 2011 II, 47 – Beurlaubung für 10 Monate auf Grund eines Lehrauftrags andernorts; die Unterkunft stand bis zur Rückkehr leer, zustimmend dazu Hilbert, NWB 2010, 4180 mwN).

 

Rz. 91

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