Rz. 50

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Aufwendungen für eine dHf sind nur dann als > Werbungskosten abziehbar, wenn sie aus beruflichem Anlass begründet worden ist (zur Rechtsentwicklung > Rz 17). Dazu ist erforderlich, dass die Unterkunft am Beschäftigungsort (> Rz 47) aus beruflicher Veranlassung zum fortbestehenden (Haupt-)Hausstand des ArbN (> Rz 20ff) hinzutritt (BFH 224, 413 = BStBl 2009 II, 1012; BFH 224, 421 = BStBl 2009 II, 1016).

 

Rz. 51

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die berufliche Veranlassung der dHf setzt ihrem Grundgedanken nach voraus, dass der ArbN am Beschäftigungsort allein, dh ohne seinen Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten bzw seine Familie wohnt. Da es aber nur auf die berufliche Veranlassung der Begründung eines (Teil-)Hausstands am Beschäftigungsort ankommt (> Rz 50), bleibt es unerheblich, wenn der ArbN seinen Hausstand später nicht mehr an verschiedenen Orten führt, sondern nur noch am Beschäftigungsort (vgl die Änderung der Rechtsprechung in BFH 224, 413 – aaO). Ebenso kommt es dann nicht mehr auf die Art und Weise an, wie sich die > Lebensführung in der Wohnung am Beschäftigungsort gestaltet (BFH 237, 429 = BStBl 2012 II, 831; > Rz 55) und auch nicht darauf, ob der Haupthausstand/die Familienwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt wird (BFH 224, 413 – aaO; > Rz 57ff). Diese Änderungen der Rechtsprechung vereinfachen die Abgrenzung zwischen der Begründung der dHf aus beruflichem oder aus privatem Anlass deutlich (> Rz 59ff). Entscheidend ist allein, ob die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Das gilt solange, bis der Beschäftigungsort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen (> Rz 27f) geworden oder das Dienstverhältnis beendet wird (> Rz 86ff).

 

Rz. 52

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Beruflich veranlasst ist die Begründung (> Rz 50) der dHf, wenn der ArbN – zB auf Grund der weiten Entfernung zwischen seinem Hausstand und Beschäftigungsort (> Rz 47) – die Zweitunterkunft nutzt, um die > Erste Tätigkeitsstätte von dort aus zeit- oder kostensparend erreichen zu können (BFH 224, 413 – aaO). Häufig wird das erforderlich, wenn der ArbN an einem anderen Ort wegen Versetzung durch den ArbG oder beim Antritt einer neuen (oder erstmaligen) Stellung eine Beschäftigung aufnimmt, während sein Lebensmittelpunkt (> Rz 27f), bei Verheirateten die Familie, am bisherigen Wohnort verbleibt (> R 9.11 Abs 2 Satz 1 LStR).

 

Rz. 53

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Indiz für die berufliche Veranlassung einer dHf ist, dass der ArbN wegen der weiten Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort nicht täglich nach Hause zurückkehren kann oder er für die tägliche Rückkehr Erhebliches an Zeit oder Geld aufwenden müsste. Die FinVerw geht zur Vereinfachung auch dann noch von einer beruflichen Veranlassung aus, wenn der Weg von der Zweitwohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte (vgl § 9 Abs 4 EStG) weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen dem (Haupt-)Hausstand und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Das gilt auch, wenn sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb derselben Kommune befinden (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 17/10 774 sowie BMF vom 24.10.2014 Rz 101 mit Beispielen, aaO > Rz 19).

 

Rz. 54

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die berufliche Veranlassung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unterkunft am Beschäftigungsort erst längere Zeit nach Aufnahme der Beschäftigung begründet wird (BFH 127, 524 = BStBl 1979 II, 520).

 

Rz. 55

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Auf die Art und Weise, wie sich die Lebensführung in der Wohnung am Beschäftigungsort gestaltet, kommt es nicht an (> Rz 51). Der ArbN kann dort allein oder gemeinsam mit Kollegen, Freunden, Familienangehörigen und anderen ihm nahestehenden Personen leben, zB wenn ein verheirateter ArbN eine Wohngemeinschaft mit einer befreundeten Kollegin unterhält (BFH 237, 429 = BStBl 2012 II, 831). Deshalb wird die berufliche Veranlassung einer dHf auch nicht durch die Mitnahme des Ehegatten in die Zweitwohnung ausgeschlossen (> R 9.11 Abs 2 Satz 2 und 3 LStR) oder wenn ein Kind zur Berufsausbildung von der Familienwohnung in die Wohnung am Beschäftigungsort des ArbN zieht, während die Ehefrau in der Familienwohnung verbleibt (EFG 1986, 445); anders, wenn die Wohnung zugleich ganzjährig einem unterhaltsberechtigten Kind zur (Mit-)Nutzung überlassen wird (EFG 2014, 257). Weil es auch nicht mehr darauf ankommt, dass in der Familienwohnung/dem Haupthausstand hauswirtschaftliches Leben herrscht (> Rz 16, 30/2), kann die Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst sein, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten unter Beibehaltung ihrer Wohnung am Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) jeweils eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bewohnen (BFH 175, 548 = BStBl 1995 II, 184; BFH/NV 1995, 585). Das soll aber nicht gelten, wenn berufstätige Eltern mit ihren Kindern in der Wohnung am Beschäftigungsort leben (EFG 2016, 2052 – Rev, BFH VIII R 29/16).

 

Rz. 56

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Entsprechendes gilt f...

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