BMF, 2.5.1990, IV B 6 - S 2352 - 9/90

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. bis 21. Februar 1990 (LSt II/90)

Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33 a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.

 

1. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Abschnitt 27 LStR 1987, Abschnitt 43 LStR 1990). Der Fortbestand der doppelten Haushaltsführung muß hingegen nicht beruflich begründet sein.

Ausländische Arbeitnehmer können auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. § 3 c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des steuerfreien Arbeitslosengeldes und den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht besteht. Die Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht anzuwenden, wenn dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Eine unzutreffende Besteuerung ist anzunehmen, wenn die nach der Berücksichtigung der genannten Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen (BFH-Urteil vom 29.4.1988 - BStBl II S. 780).

 

1.1 Private Gründe für eine doppelte Haushaltsführung

Die doppelte Haushaltsführung ist z.B. aus privatem Anlaß begründet, wenn beide Ehegatten im Inland in einem gemeinsamen Haushalt am Beschäftigungsort gewohnt haben und einer der Ehegatten ins Ausland zurückkehrt. Das BFH-Urteil vom 2.2.1979 - (BStBl II S. 338) ist wegen der Besonderheit eines weiteren Lebens-Mittelpunktes außerhalb des Beschäftigungsortes auf ausländische Arbeitnehmer regelmäßig nicht anwendbar. Mit dem Zuzug ins Inland haben nämlich die Ehegatten ihren bisherigen Lebens-Mittelpunkt im Ausland aufgegeben. Als Zuzug ins Inland gilt jedoch nicht bereits der besuchsweise Aufenthalt des Ehegatten im Inland. Von einem besuchsweisen Aufenthalt kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Besuchsdauer 12 Monate überschreitet oder der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Inland aufgenommen hat.

Eine ursprüngliche beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung endet, wenn der Arbeitnehmer auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand begründet und nach dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen verlegt; das ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort auf Dauer mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt (BFH-Urteil vom 25.3.1988 - BStBl II S. 582).

Hat ein Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl beantragt, so werden die Aufwendungen steuerlich nur dann nicht berücksichtigt, wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung ausschließlich privat veranlaßt ist. Aus dem Antrag auf politisches Asyl oder der Gewährung von politischem Asyl kann nicht ohne weiteres auf eine ausschließlich private Veranlassung geschlossen werden.

 

1.2 Hauswirtschaftliches Leben in der Familienwohnung

Eine doppelte Haushaltsführung setzt das Vorhandensein einer eingerichteten, den Lebensbedürfnissen entsprechenden Familienwohnung voraus, in der auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt (BFH-Urteil vom 9.11.1971 - BStBl II S. 148).

 

1.2.1 Persönliche Mitwirkung am hauswirtschaftlichen Leben

Die Intensität der persönlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers am hauswirtschaftlichen Leben hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und wird entscheidend bestimmt von dem Ausmaß der räumlichen Trennung. Bei größerer Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungswohnsitz, insbesondere bei einem Familienwohnsitz im Ausland, wird sich die persönliche Mitwirkung des Arbeitnehmers am hauswirtschaftlichen Leben auf ein Mindestmaß beschränken. Eine Mitwirkung am hauswirtschaftlichen Leben ist in diesen Fällen aber noch anzunehmen, wenn zumindest eine Familienheimfahrt im Kalenderjahr nachgewiesen wird. Bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand in weit entfernt liegenden Ländern, z.B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, ist die persönliche Mitwirkung am hauswirtschaftlichen Leben auch dann zu unterstellen, wenn nur alle zwei bis drei Jahre eine Familienheimfahrt unternommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 2.9.1977 - BStBl II S. 26).

Bei Arbeitnehmern, die politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben und deshalb Familienheimfahrten unterlassen, sind hieraus für einen Zeitraum ...

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