Stand: EL 120 – ET: 12/2019
> Bereitschaftsdienst. Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob der Bereitschaftsdienst an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (BFH 256, 102 = BStBl 2017 II, 718; vgl auch > Lohnzuschläge). Zu Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft am Arbeitsort aufgrund der Rufbereitschaft vgl BFH 169, 190 = BStBl 1993 II, 112; > Doppelte Haushaltsführung Rz 115/1. Die Überlassung eines > Werkstattwagen durch ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt nicht zu > Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht (BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690). Selbiges gilt für die private Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen > Feuerwehr, wenn dieser verpflichtet ist, das Fahrzeug mitzuführen, um zeitnah Einsatzorte zu erreichen (EFG 2019, 32 – Rev, BFH VI R 43/18).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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