Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bereitschaftsdienst. Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn gezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob der Bereitschaftsdienst an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (BFH 256, 102 = BStBl 2017 II, 718; vgl auch > Lohnzuschläge). Zu Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft am Arbeitsort aufgrund der Rufbereitschaft vgl BFH 169, 190 = BStBl 1993 II, 112; > Doppelte Haushaltsführung Rz 115/1. Die Überlassung eines > Werkstattwagen durch ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt nicht zu > Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht (BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690). Selbiges gilt für die private Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen > Feuerwehr, wenn dieser verpflichtet ist, das Fahrzeug mitzuführen, um zeitnah Einsatzorte zu erreichen (EFG 2019, 32 – Rev, BFH VI R 43/18).

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